Rechtsprechung
   LSG Hessen, 18.12.1997 - L 1 KR 603/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Versicherungspflicht eines Werkstudenten ist auf Grund seines beruflichen Erscheinungsbildes festzustellen

Verfahrensgang

  • SG Frankfurt/Main, 16.02.1995 - S 9 KR 678/90
  • LSG Hessen, 18.12.1997 - L 1 KR 603/95



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Wird zitiert von ... (2)  

  • SG Düsseldorf, 15.04.2005 - S 10 RJ 166/03  

    Langzeitstudenten genießen kein Werksstudentenprivileg

    Kann zwar aufgrund einer langen Studiendauer allein grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, der Betreffende entspreche nicht mehr dem Bild des Werkstudenten (so insb.: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.1997 - L 1 KR 603/95 -), so gilt zur Überzeugung der Kammer anderes, wenn der Betreffende die Regelstudienzeit von 8 bzw. 9 Semestern um ein Vielfaches überschreitet, wie hier um nahezu das Fünffache.
  • LSG Saarland, 12.07.2006 - L 2 KR 16/05  

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Werkstudent -

    Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl. BSG aaO. mwN., LSG Berlin, Urteil vom 15.1.2003, L 15 KR 38/00; LSG Hessen, Urteil vom 18.12.1997, L 1 Kr 603/95).
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