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| LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2002 - L 6 U 61/01 |
Volltextveröffentlichungen
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Lüneburg, 15.01.2001 - S 2 U 172/99
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2002 - L 6 U 61/01
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01 Die Berufung der Beklagten war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 61/01).
Sie stützten sich im Wesentlichen auf dieselben Einberufungsmängel, die Gegenstand des Rechtsstreits 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf waren.
Gegenstand der Beanstandung sind auch hier im Wesentlichen die bereits in den Verfahren 31 O 43/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 61/01 Oberlandesgericht Düsseldorf, 40 O 118/99 Landgericht Düsseldorf/6 U 91/00 Oberlandesgericht Düsseldorf und 35 O 68/00 Landgericht Düsseldorf/6 U 55/01 Oberlandesgericht Düsseldorf geltend gemachten Einberufungsmängel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.
In ähnlicher Weise wird die in den Sachen 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 geltend gemachte Nichtigkeit von Kapitalerhöhungen in dem Verfahren 35 O 92/00/6 U 56/01 und im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen, die in letzterem Fall wiederum einer Entlastung des Vorstandes der Beklagten entgegenstehen soll, herangezogen.
Das gilt insbesondere für die Angabe der Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung, vornehmlich der Hinterlegungsvoraussetzungen, in der Einberufung, die alleiniger Gegenstand der Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ist, darüber hinaus aber auch zur Begründung der Nichtigkeit der Wahlen von Aufsichtsräten und Abschlussprüfern und der daraus resultierenden weiteren Nichtigkeitsfolgen in den anderen Verfahren problematisiert wird.
Er lässt sich durchgängig von den Prozessbevollmächtigten der übrigen Kläger sowie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger, der auch die ihm zugeordneten Aktien verwahrt, vertreten und argumentiert ausschließlich auf der Linie, die die J. e.V. bereits im Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01 vorgegeben hatte.
So werden die vier Kapitalerhöhungen, deren Nichtigkeit die Beklagte zur Rückerstattung von 92, 5 % ihres heutigen Grundkapitals an die Aktionäre verpflichten könnte und die durch neue Hauptversammlungsbeschlüsse - abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten - schon wegen der zwischenzeitlich gesunkenen Aktienkurse nicht ohne wirtschaftliche Einbußen in gleicher Weise erneuert werden könnten, in den Verfahren 31 O 43/99/6 U 61/01, 40 O 118/99/6 U 91/00, 35 O 68/00/6 U 55/01 und 35 O 17/01/6 U 196/01 ausschließlich mit formellen, nicht erkennbar relevant gewordenen Beanstandungen der in den Einberufungen angegebenen Teilnahmebedingungen bekämpft.
Soweit die klagenden Aktionäre sich - in der Sache 31 O 43/99/6 U 61/01, ansatzweise im Verfahren 40 O 103/99/6 U 212/00 und im Senatstermin vom 20. März 2003 - überhaupt zu ihrer Motivation geäußert haben, geben sie an, die Interessen der Kleinaktionäre wahrnehmen und die Beklagte veranlassen zu wollen, die nach ihrer Darstellung manipulierten und überteuerten Ausgabepreise für die Aktien aus den Kapitalerhöhungen rückzuerstatten.
Obwohl der Kläger ausweislich der zur Akte 31 O 43/99/6 U 61/01 vorgelegten Wertpapierabrechnung vom 20. Mai 1997 an diesem Tage Aktien der Beklagten erwarb und er damit spätestens seit diesem Zeitpunkt gegen nichtige oder anfechtbare Hauptversammlungsbeschlüsse vorgehen konnte, haben die klagenden Aktionäre die verfügbaren Anfechtungs- und Heilungsfristen (§§ 246 Abs. 1, 242 Abs. 2 Satz 1, 256 Abs. 6 Satz 1 AktG) fast durchgängig weitgehend ausgeschöpft.
31 O 43/99/6 U 61/01.
Sie wurde daraufhin bei nächster Gelegenheit (bevorstehender Ablauf der Heilungsfrist für die Kapitalerhöhung vom 3. November 1995) als Klägerin der am 23. April 1999 eingereichten Nichtigkeitsklage (31 O 43/99/6 U 61/01) in die Prozessserie einbezogen.
Die Aktionärsvereinigung verfügt nach dem Inhalt der vorgelegten Depotauszüge sowie der Teilnehmerverzeichnisse zu den Hauptversammlungen vom 3. August 1999 (Nr. Anlage BD 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2000 in der Sache 40 O 103/99/6 U 212/00) und vom 11. August 2000 (Nr. ,Anlage L 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2001 im vorliegenden Rechtsstreit) lediglich über zehn Vorzugsaktien zum Nennwert von 5, 00 DM sowie über die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001 vorgelegten, offenbar in der zur Sache 6 U 61/01 überreichten Vereinbarung mit dem Kläger vom 5. April 1998 angesprochenen drei weiteren Inhaberaktien.
Die J. e.V. hat in der Sache 6 U 61/01 zwar darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Mainz in der Beschwerdeinstanz geändert worden sei.
Auf die Vorgänge, die den Gegenstand des Verfahrens 8 KfH O 22/99 Landgericht Stuttgart/20 U 91/1999 Oberlandesgericht Stuttgart bildeten (L. AG/ M. AG) und die die J. e.V: in der Sache 6 U 61/01 im Wesentlichen in Abrede gestellt hat, kommt es dabei nicht einmal an.
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