Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 15 P 33/06   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - Zustimmungserfordernis - Anzeigepflicht - Pflegeeinrichtung in Niedersachsen - öffentliche Förderung - Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen - Berichtigung des Passivrubrums

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - Zustimmungserfordernis - Anzeigepflicht - Pflegeeinrichtung in Niedersachsen - öffentliche Förderung - Konzessionsabgaben auf Lotterie- und Wetteinnahmen - Berichtigung des Passivrubrums

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Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R  

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 geändert, der Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2001 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen bei den Dauerpflegeplätzen in Höhe von kalendertäglich 44, 24 DM (22, 62 Euro) zuzustimmen.

    Der Beklagte beantragt, die Urteile des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2010 - L 15 P 33/06 - und des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2006 zu ändern, den Bescheid des Beklagten zur Dauerpflege vom 10. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 die Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsfolgeaufwendungen für die Dauerpflege in Höhe von kalendertäglich 46, 35 DM (23, 70 Euro) zu erteilen.

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