Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2010 - L 21 SF 208/10 Verg   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hausarzt-Vertrag zwischen Krankenkasse und mehr als 50 % der Hausärzte vertretender Ärztevereinigung unterliegt nicht Vergaberecht

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Keine Ausschreibungspflicht für Verträge über hausarztzentrierte Leistungen? - Besprechung der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. 11. 2010 -" von RA Dr. Alexander Csaki und RAin Anja Freundt, original erschienen in: NZS 2011, 766 - 772.




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Wird zitiert von ... (2)  

  • SG Magdeburg, 16.05.2012 - S 1 KA 5/10  
    Der Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung zwischen den beigeladenen Krankenkassen und den Leistungserbringern bzw. dem von diesen mandatierten Beigeladenen zu 3. ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 4. Kapitel des SGB V. Die Dienstleistungsvereinbarung der Beklagten mit den Beigeladenen teilt diese rechtliche Einordnung, denn sie ist kein eigenständiges "fiskalisches Hilfsgeschäft" der Krankenkassen, sondern Bestandteil deren öffentlich-rechtlicher Verpflichtung, die Versicherten im Wege des Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) hausarztzentriert zu versorgen (vgl. BT-DRS 16/10609, Art. 1 zu Nr. 1e (§ 69) zu Buchstabe b - S. 53; a. A. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10 Verg, zitiert nach www.juris.de).

    Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf die Vereinbarungen, die die Vertragspartner hinsichtlich der Modalitäten zur Verwaltung des Vertrages und der Abrechnung der vereinbarten Vergütung eingehen, denn sie sind im Hinblick auf das Sachleistungsprinzip als notwendiger Bestandteil eng mit dem Vertrag verknüpft und waren daher bislang auch Gegenstand von Schiedssprüchen der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a Satz 1 SGB V (vgl. z. B. den durch Schiedsspruch vom 7. September 2010 festgesetzten Hausarztvertrag zwischen der Beigeladenen zu 2. und dem Landesverband der Hausärzte Baden-Württemberg e. V. sowie dem MEDI Baden-Württemberg e. V. unter Beteiligung der Klägerin u. a.), welche letztlich auch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2010, a. a. O.).

    Bei einem Hausarztvertrag in Form eines "Add-on-Vertrag" unter Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung drängt sich die unzulässige Umgehung von Primärverträgen mit qualifizierten Gemeinschaften unter Verstoß gegen das Prinzip der Nachrangigkeit und die Ausschreibungsverpflichtung zulasten der im Gesetz neben den Kassenärztlichen Vereinigungen genannten Mitbewerbern um einen Sekundärvertrag auf (vgl. zu den Auswirkungen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10; a. A. i. Ü. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 3.8.2011 - S 12 KA 237/10; offen gelassen LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.2011 - L 5 KA 1604/11 ER - B, Rn 127 ff.; alle in www.juris.de).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 6/11  

    Vergabe - Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung - ein öffentlicher Auftrag?

    Gesetzliche Krankenkassen werden - jedenfalls mittelbar - mit den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung durch den Bund finanziert und unterliegen einer engmaschigen staatlichen Rechtsaufsicht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2009, C-300/07, "Oymanns"; LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2009, L 21 KR 26/09 SFB; Beschluss vom 03.11.2010, L 21 SF 208/10 Verg).
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