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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2004 - L 16 KR 102/03   

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  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Unterschenkelamputierter Versicherter hat Anspruch auf wasserfeste Prothese

Verfahrensgang

  • SG Dortmund, 07.04.2003 - S 40 (41) KR 290/01
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2004 - L 16 KR 102/03
  • BSG, 05.02.2004 - B 3 KR 16/04 R



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Wird zitiert von ... (9)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - L 16 KR 77/05  

    Krankenversicherung

    Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger ungeachtet der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG vom 10.10.1979 und ungeachtet einer gegenteiligen Entscheidung des erkennenden Senats vom 5.2.2004 (L 16 KR 102/03 LSG NW) nicht zu, weil die Leistungspflicht der Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des BSG davon abhänge, daß das Hilfsmittel zur Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse benötigt werde, was hier zu verneinen sei.

    Sie sieht sich auch vor dem Hintergrund des von ihr in der Sache L 16 KR 102/03 LSG NW (= B 3 KR 16/04 R BSG) am 16.9.2004 vor dem BSG mit dem dortigen Versicherten geschlossenen Vergleichs außerstande, von ihrem Rechtsstandpunkt abzurücken und sich auch hier mit dem damit einverstandenen Kläger auf eine Kassenbeteiligung in Zweidrittel-Höhe zu verständigen.

    Es hat die Schwimmprothese aaO jedenfalls u.a. auch deshalb der Krankenhilfe iS der Reichsversicherungsordnung (RVO) zugeordnet, was wiederum dem erkennenden Senat u.a. Anlaß war, einem anderen Mitglied der hier wie dort beklagten Kasse mit Urteil vom 5.2.2004 (L 16 KR 102/03 LSG NW) eine Badeprothese als behinderungsausgleichendes Hilfsmittel iS von § 33 Abs. 1 S. 1 3. Mögl.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - L 5 KR 84/07  

    Krankenversicherung

    Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) habe bereits entschieden (Urteil vom 05.02.2004, Az.: L 16 KR 102/03), dass eine wasserfeste Schwimmprothese als Hilfsmittel von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen sei.

    Dies verkennt das Urteil des LSG NRW vom 05.02.2004 (L 16 KR 102/03) sowie die frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.10.1979, Az. 3 RK 30/79), auf die sich der Kläger zur Stützung seines Begehrens beruft.

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG vom 10.10.1979 (aaO) und des 16. Senats des LSG NRW vom 05.02.2004 (Az. L 16 KR 102/03) hat der Senat die Revision zugelassen.

  • SG Stuttgart, 22.01.2007 - S 8 KR 354/06  

    Versorgung mit wasserfesten Unterschenkelprothesen

    Bei nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktion ersetzenden Hilfsmitteln wird nach zutreffender ständiger Rechtsprechung darüber hinaus gefordert, dass das Hilfsmittel die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich wie Beruf, Gesellschaft oder Freizeit sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2003 - L 4 KR 112/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.06.2003 - S 13 KR 52/02, jeweils m.w.N.; Höfler, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, Stand: November 2006, § 33 SGB V, Rdnr. 12 ff. mit zahlreichen Beispielen und m.w.N.).

    Ob auf dieser Grundlage die Versorgung mit einer wasserfesten Prothese einen unmittelbaren Ausgleich einer beeinträchtigten Körperfunktion darstellt, mit der Folge dass es auf die Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht mehr ankommt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.1979 - 3 RK 30/79 = SozR 2200 § 182 RVO Nr. 55; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.06.2003 - S 13 KR 52/02) oder ob es sich wegen der bereits vorhandenen Versorgung mit Alltagsprothesen nur noch um einen mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, kann aus Sicht der erkennenden Kammer dahinstehen.

    Denn durch die Versorgung eines beidseits Beinamputierten mit wasserfesten Prothesen wird jedenfalls eines seiner Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05; a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2003 - L 4 KR 112/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2003 - L 5 KR 159/02).

mehr
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06  

    Krankenversicherung

    Darüber hinaus gehe die Kammer davon aus, dass durch die Gewährung der streitigen Prothese nicht nur die Auswirkung der Behinderung des Klägers in einem bestimmten Lebensbereich (Freizeit und Gesellschaft), sondern im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werde und damit ein "Grundbedürfnis" des täglichen Lebens betroffen sei (Urteil des LSG NRW vom 05.02.2004, Az. L 16 KR 102/03; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 und Nr. 27).

    Die Entscheidung des 16. Senates des LSG NRW (Urteil vom 05.02.2004, L 16 KR 102/03) weiche von der BSG Rechtsprechung ab, soweit die Schwimmprothese zur Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie etwa der Körperpflege und Hygiene als erforderlich angesehen werde.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 5 KR 16/06  

    Krankenversicherung

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann er seinen Anspruch auch nicht auf die Ausführungen des 16. Senats des Landessozialgerichtes in seinem Urteil vom 05.02.2004 (Az.: L 16 KR 102/03) stützen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 58/07  

    Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Turnschuhen als Hilfsmittel der

    Entgegen der Auffassung der Beklagten falle nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteile vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03 - und vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05 -) die Versorgung mit einem orthopädischen Turnschuh zur Ausübung sportlicher Aktivitäten, insbesondere behinderungsausgleichender Sportübungen, nicht in den Eigenverantwortungsbereich der Klägerin.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2005 - L 9 KR 128/03  
    Im Übrigen vermag der Senat eine grundsätzliche Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung durch diese offenbar auf den Einzelfall abstellende Entscheidung ("Geht es - wie hier - ...") nicht zu erkennen (wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2004, L 16 KR 102/03, dokumentiert in juris; a.A. offenbar ohne Bezugnahme auf die C-Leg-Entscheidung: LSG Ba-den-Württemberg, Urteil vom 19.09.2003 - L 4 KR 112/03).
  • SG Düsseldorf, 14.06.2007 - S 8 KR 158/06  

    Krankenversicherung

    Entgegen dem Standpunkt der Beklagten, fällt die Versorgung mit einem orthopädischen Turnschuh zur Ausübung sportlicher Aktivitäten - jedenfalls wie vorliegend behinderungsausgleichender Sportübungen - nicht in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten (Landessozialgericht NRW, Urteile vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03 - und vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05 - ( Versorgung mit einer wasserfesten Prothese)); eine gegenteilige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht ersichtlich).
  • SG Aachen, 11.12.2007 - S 13 KR 38/07  

    Krankenversicherung

    Er verweist u.a. auf die Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Urteil vom 05.02.2004 (L 16 KR 102/03) und im Verfahren L 5 KR 141/06 (Sitzungsniederschrift vom 10.05.2007).
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