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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2010 - L 8 R 368/10 B ER   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis für aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Beitragsforderung auch dann, wenn diese verzinslich gestundet wurde

Verfahrensgang

  • SG Duisburg, 22.03.2010 - S 10 R 38/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2010 - L 8 R 368/10 B ER



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Wird zitiert von ... (13)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2011 - L 8 R 280/11  

    Rentenversicherung

    Daher kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Entscheidung der Einzugsstelle das schützenswerte Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfallen lassen kann (vgl. z.B. für die verzinsliche Stundung Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER, juris).

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschlüsse v. 24.6.2009, L 8 B 4/09 R ER; v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER; v. 18.2.2010, L 8 B 13/09 R ER; v. 8.10.2010, a.a.O.; jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

    Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von (etwa) einem Viertel des Hauptsachestreitwerts einschließlich der Säumniszuschläge auszugehen (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER m.w.N., juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - L 8 R 287/11  

    Rentenversicherung

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschlüsse v. 24.6.2009, L 8 B 4/09 R ER; v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER; v. 18.2.2010, L 8 B 13/09 R ER; v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER; jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

    Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwerts einschließlich der Säumniszuschläge auszugehen (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER m.w.N., juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - L 8 R 290/11  

    Rentenversicherung

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschlüsse v. 24.6.2009, L 8 B 4/09 R ER; v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER; v. 18.2.2010, L 8 B 13/09 R ER; v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER; jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

    Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwerts einschließlich der Säumniszuschläge auszugehen (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER m.w.N., juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

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