Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Honorarrückforderung aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Punktmengengrenze rechtens

Verfahrensgang

  • SG Münster, 26.04.2004 - S 2 KA 57/02
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04
  • BSG - B 6 KA 25/06 R (anhängig)



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R  

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

    Das ergibt sich auch aus einem den Beteiligten dieses Rechtsstreits bekannten Schreiben der AOK-Westfalen-Lippe an die Beklagte vom 8.7.1998, das diese dem LSG zum Parallelverfahren L 11 KA 54/04 (= B 6 KA 25/06 R) übersandt hat.
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R  

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Demgegenüber vertritt das LSG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, die Ausschlussfrist beginne frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen sei (Urteile vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 -, GesR 2004, 525 und vom 10. Mai 2006 - L 11 KA 54/04 - im Revisionsrechtszug anhängig unter dem Az B 6 KA 25/06 R).
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R  

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Das ergibt sich auch aus einem den Beteiligten dieses Rechtsstreits bekannten Schreiben der AOK-Westfalen-Lippe an die Beklagte vom 8.7.1998, das diese dem LSG zum Parallelverfahren L 11 KA 54/04 (= B 6 KA 25/06 R) übersandt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Es wäre auch schwer verständlich, warum für die Zahnärzte, die im ersten Halbjahr 1997 weniger als 350.000 Punkte, aber mehr als 175.000 Punkte abgerechnet hatten, denen aber wegen des gleichen Rechtsanwendungsfehlers der Beklagten kein Degressionsbescheid erteilt worden war (oder bei denen sogar - wie im Parallelverfahren L 11 KA 54/04 - trotz Überschreitung der Punktmengengrenze von 350.000 Punkten im ersten Halbjahr gleichwohl keine Degressionsberechnung vorgenommen worden war) wegen des fehlenden Vertrauensschutzes eine Honorarrückforderung erfolgen dürfte, für die Zahnärzte, denen bereits ein Degressionsbescheid erteilt worden war, dies aber nicht gelten sollte, obwohl beide Gruppen gleichermaßen die infolge des Wegfalls der Degressionsregelung für das erste Halbjahr 1997 geltende Punktmengengrenze von 175.000 Punkten kennen mussten.
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