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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2007 - L 14 R 395/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Eine entgeltliche Beschäftigung nach dem ZRBG ist auch bei Zahlung von Ghettogeld erfüllt

Verfahrensgang

  • SG Düsseldorf, 28.09.2006 - S 18 R 57/05
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2007 - L 14 R 395/06



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Wird zitiert von ...  

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 R 4977/06  

    Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Arbeit in einem

    Um ihr Begehren zu stützen, hat sich die Klägerin die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2007, S 26 R 501/05, des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R (für BSGE und SozR vorgesehen) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, L 14 R 395/06, berufen.

    In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass T. jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraums des Aufenthalts der Klägerin ein Ghetto und - als im Protektorat B. und M. liegend - vom Deutschen Reich besetzt war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, L 16 R 1523/05; SG Düsseldorf, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2007, L 14 R 395/06; dies voraussetzend wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2006, L 8 R 6/06).

    Im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen, das zum Urteil vom 10. August 2007, a.a.O., führte, war die dortige Klägerin zu Beginn ihrer Beschäftigung 13 Jahre, im Fall des SG Düsseldorf, a.a.O., 14 Jahre alt.

    Dass neben dem Aufenthalt im Jugendheim auch "echte" Beschäftigungsverhältnisse möglich waren, zeigt der Fall, der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, wo die dortige, ebenfalls im Jugendheim lebende Klägerin gegen Entgelt arbeitete, allerdings nicht im Jugendheim, sondern in der Landwirtschaft und später beim Barackenbau.

    Dies war auch im Fall der dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, a.a.O., zugrunde lag, so - nicht aber bei der Klägerin.

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