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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B (https://dejure.org/2012,39197)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B (https://dejure.org/2012,39197)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B (https://dejure.org/2012,39197)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Erst wenn Mietspiegel und weitere Erkenntnismöglichkeiten und -mittel nicht vorhanden sind, Sachverständigengutachten nicht mehr eingeholt werden können und deshalb mangels hinreichender Datengrundlage die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes für den maßgeblichen Vergleichsraum und den streitgegenständlichen Zeitraum ausscheidet, kann als Angemessenheitsobergrenze auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. des § 8 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG a.F.), dann aber zuzüglich eines Zuschlags von 10%, zurückgegriffen werden, wobei dieser Wert dann die angemessenen kalten Betriebskosten umfasst (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.).

    Bei Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG sind demgegenüber weitere Feststellungen insoweit notwendig (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris Rn. 21).

    Insoweit gilt nichts anderes als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (st. Rspr. des BSG zum insoweit entsprechenden Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, vgl. zusammenfassend zuletzt BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ausgehend von der seit dem 01.01.2010 in Nordrhein-Westfalen geltenden angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt von 50 qm (dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R -, juris Rn. 17 ff.), wäre die vom Antragsteller geschuldete Nettokaltmiete von 306,- Euro als Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Standard nur dann abstrakt angemessen, wenn der im Gebiet der Antragsgegnerin, bei dem es sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt und das deshalb den räumlichen Vergleichmaßstab bildet (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.), ortübliche Mietzins im unteren Marktsegment 6, 12 Euro pro qm (306,- Euro dividiert durch 50 qm) betragen würde.

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Bei der Übernahme von Schulden handelt es sich um einen selbstständigen Streitgegenstand, der von der Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 12, 14).

    Der Hilfebedürftige muss insoweit vielmehr einen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - juris Rn. 15).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes können dabei auch einfache und qualifizierte Mietspiegel sein (zum Ganzen grundlegend BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, juris Rn. 25, 27 ff.).

    Soweit kein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG erfolgt oder erfolgen darf, sind die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten anhand von Betriebskostenübersichten in das Produkt mit einzubeziehen, wobei möglichst auf örtliche Übersichten zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, juris Rn. 33 f.).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Berücksichtigt man nun, dass es nach der Rechtsprechung des BSG zulässig ist, einen aufgrund eines qualifizierten Mietspiegels nach Baualtersklassen entsprechend der relativen Häufigkeit gewichteten Mittelwert als angemessene Referenzmiete zugrunde zu legen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, juris Rn. 33 m.w.N.) und dass der Mietrichtwert für nicht modernisierte Wohnungen, die bis 1978 errichtet wurden, deutlich unter 5,- Euro liegt, drängt es sich auf, dass der in I im unteren Marktsegment übliche Mietzins deutlich unter 5, 80 Euro liegen muss.
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Dies wird jedenfalls dann vermutet, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können (vgl. BSG, Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R -, juris Rn. 30).
  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenabrechnung nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Der Hilfebedürftige muss insoweit vielmehr einen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    In jedem Fall war zu diesem Zeitpunkt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes derart unwahrscheinlich, dass allenfalls ganz entfernte Erfolgsaussichten bestanden, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen (vgl. insoweit BVerfGE 81, 347 (357)).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Dies ist dann der Fall, wenn die Hauptsacheentscheidung zu spät käme und dem Antragsteller deshalb schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 24).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 SO 333/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
    Denn nach Erhebung der Räumungsklage kann der Mieter gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch binnen zwei Monaten durch vollständige Zahlung der Rückstände die Kündigung des Vermieters unwirksam machen (vgl. insoweit zuletzt den Beschluss des Senats vom 20.09.2012 - L 9 SO 333/12 B ER -, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • SG Gelsenkirchen, 07.10.2015 - S 2 SO 129/13

    Beanspruchung der Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes

    Ein bezüglich der Mietrückstände in Höhe von 1004, 00 Euro geführtes Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht (Az.: S 2 SO 205/12 ER) und vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) (Az.: L 90 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B) blieben ohne Erfolg.

    Insoweit gilt nichts anderes als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B -, Rn. 27, juris).

    es dahinstehen, ob der Kläger die Mietkosten als Schulden im Sinne des § 36 SGB XII oder als höhere Kosten 6er Unterkunft geltend macht (vgi. LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2012-L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B-, Rn. 11 ff., zit. n. Juris).

    Der Hilfebedürftige muss insoweit vielmehr einen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB Xlf geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 1112.20112 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B - Rn. 11 zit n. Juris m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - L 9 SO 225/13
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Antragsteller über zusätzliche eigene Mittel verfügt und mit diesen Mitteln und den hinter dem Begehren zurückbleibenden Leistungen für die Unterkunft aus den Mitteln der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammen die Mietrückstände vollständig begleichen kann (zum Ganzen der Beschluss des Senats vom 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B -, juris Rn. 6).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2013 - L 8 SO 61/13
    1 und 2 SGB XII geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R, Juris Rdnr. 17ff, Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 121/10 R, Juris Rdnr. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2012, L 9 SO 391/12 B ER, Juris Rdnr. 11).
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