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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - L 3 RA 7/03   

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https://dejure.org/2004,15461
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - L 3 RA 7/03 (https://dejure.org/2004,15461)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.01.2004 - L 3 RA 7/03 (https://dejure.org/2004,15461)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Januar 2004 - L 3 RA 7/03 (https://dejure.org/2004,15461)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.11.2001 - B 2 U 271/01 B

    Beweisantrag und Beweisanregung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - L 3 RA 7/03
    Da es zudem an der Bezeichnung eines konkreten Beweismittels fehlt, die Auswahl vielmehr in das Belieben bzw. Ermessen des Senats gestellt wird, liegt eine bloße Beweisanregung vor (weiter zur Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisanregung: BSG, Beschluss vom 21.11.2001 - B 2 U 271/01 B m. w. N.).
  • BSG, 30.08.2002 - B 13 RJ 125/02 B

    Beweisanträge im sozialgerichtlichen Verfahren, Rente wegen verminderter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - L 3 RA 7/03
    Denn sie lässt zum einen die Benennung der zu beweisenden Tatsache (z. B.: bestimmte Leistungsfähigkeit zu bestimmtem Zeitpunkt) wie auch die Formulierung des erwarteten Beweisergebnisses als unverzichtbare Bestandteile eines solchen Antrages (BSG, Beschluss vom 30.08.2002 - B 13 RJ 125/02 B mit weiteren Nachweisen) vermissen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2004 - L 4 RJ 115/02

    Rentenversicherung

    Denn dieser hat gegenüber den Versicherungsfällen nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 SGB VI a.F. andere Voraussetzungen (vgl. LSG NW; Urteil vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03).

    Unabhängig von der Frage, ob die Klageänderung ist nach §§ 153 Abs. 1, 99 SGG ansonsten zulässig ist, ist diese Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nämlich wegen Fehlens einer Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt unzulässig (LSG NW, Urteil vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03).

    Denn Änderungen im Gesundheitszustand, die nach dem 31.12.2000 eingetreten sind, können nicht mehr zu einem Anspruch aus § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder § 43 Abs. 2 SGB VI a.F führen, da diese Vorschriften mit Wirkung zum 31.12.2000 außer Kraft getreten sind (siehe auch: LSG NW, Urteil vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 - L 4 RJ 72/03

    Rentenversicherung

    Zum 01.01.2001 ist eine Rechtsänderung eingetreten, die bei geändertem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften andere Voraussetzungen für einen Rentenanspruch geschaffen hat (vgl. ausführlich dazu LSG NRW , Urteil vom 16.04.2004 - L 4 RJ 115/02 - LSG NRW, Urteil vom 12.01.2004 - L 3 RA 7/03 -).
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