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   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Es existiert kein Grundsatz, dass die Beschäftigung einer jüdischen Arbeitskraft in einem Ghetto grundsätzlich als freies und entgeltliches, versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu werten ist

Verfahrensgang

  • SG Düsseldorf, 30.09.2004 - S 12 RJ 57/04
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04



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Wird zitiert von ... (38)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2006 - L 4 R 143/05  

    Rentenversicherung

    Vielmehr war die Ersetzung des bisherigen sozialen Sicherungssystems für die "einheimische" Bevölkerung im Generalkomissariat Litauen, eingeführt durch die Sowjetunion, durch den Aufbau einer eigenständigen Sozialversicherung beabsichtigt, die nicht der Reichsversicherung an- oder eingegliedert sein sollte (BSG, Urteil vom 01.12.1966, - 4 RJ 401/64 - Urteil vom 17.05.1963, - 4 RJ 305/63 -, LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, - L 4 RJ 113/04 -).

    Das ZRBG regelt weder die Gleichstellung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto mit nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI noch mit fiktiven Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI (LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, - L 4 RJ 113/04 - Urteile vom 03.02.2006, - L 4 R 47/05 und L 4 R 57/05 -).

    Zwischen den jüdischen Bewohnern des Reichskomissiariats Ostland und den deutschen Besatzungsbehörden bestand zumindest seit August 1941 ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, dass unter anderem durch die Einschränkung der Freizügigkeit und der wirtschaftlichen Betätigung, Registrierung, Kennzeichnungspflicht, Beschlagnahme und Enteignung des Vermögens, Ortsgebundenheit, Arbeitszwang, Isolierung und Ausgrenzung von der übrigen Bevölkerung gekennzeichnet war (siehe LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, - L 4 RJ 113/04 - Urteil vom 06.03.2006, - L 3 (18) R 98/05 - Urteil vom 20.02.2006, - L 3 R 140/05 -, Urteil vom 12.05.2006, - L 4 RJ 123/04 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - L 4 RJ 126/04  

    Rentenversicherung

    Dahinstehen kann, ob die Klägerin zum Kreis der Berechtigten nach dem ZRBG gehört (siehe hierzu LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, - L 4 RJ 113/04 -) und sich in der Zeit von Oktober 1941 bis März 1944 in Moghilev/Transnistrien aufhielt.

    Vielmehr beschränkte sich der Wille des Gesetzgebers darauf, Berechtigte, die nach den Vorschriften des SGB VI, des WGSVG oder des FRG während der Verfolgungsmaßnahmen berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten durch eine Beschäftigung im Ghetto erworben hatten, den Erhalt von Leistungen aufgrund dieser Zeiten zu erleichtern (siehe auch LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, - L 4 RJ 113/04 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2006 - L 4 R 71/06  

    Rentenversicherung

    Das ZRBG regelt weder die Gleichstellung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto mit nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI noch mit fiktiven Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI (LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, - L 4 RJ 113/04 - Urteile vom 03.02.2006, - L 4 R 47/05 und L 4 R 57/05 -, Urteil vom 07.07.2006, - L 4 R 143/05 - Urteil vom 12.07.2006, - L 4 R 53/05 -).

    Zwischen den jüdischen Bewohnern des Reichskomissiariats Ostland und den deutschen Besatzungsbehörden bestand zumindest seit August 1941 ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, dass unter anderem durch die Einschränkung der Freizügigkeit und der wirtschaftlichen Betätigung, Registrierung, Kennzeichnungspflicht, Beschlagnahme und Enteignung des Vermögens, Ortsgebundenheit, Arbeitszwang, Isolierung und Ausgrenzung von der übrigen Bevölkerung gekennzeichnet war (siehe LSG NRW, Urteil vom 13.01.2006, - L 4 RJ 113/04 - Urteil vom 06.03.2006, - L 3 (18) R 98/05 - Urteil vom 20.02.2006, - L 3 R 140/05 -, Urteil vom 12.05.2006, - L 4 RJ 123/04 -).

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