Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - L 16 KR 77/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Gesetztliche Krankenkasse hat Oberschenkelamputiertem eine wasserfeste Prothese zu leisten

Verfahrensgang

  • SG Dortmund, 13.04.2005 - S 44 (40) KR 108/03
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - L 16 KR 77/05



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Wird zitiert von ... (4)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 11 KR 58/07  

    Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Turnschuhen als Hilfsmittel der

    Entgegen der Auffassung der Beklagten falle nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Urteile vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03 - und vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05 -) die Versorgung mit einem orthopädischen Turnschuh zur Ausübung sportlicher Aktivitäten, insbesondere behinderungsausgleichender Sportübungen, nicht in den Eigenverantwortungsbereich der Klägerin.

    Im Übrigen führen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch die vom SG angeführten Entscheidungen des LSG NRW (Urteile vom 05.02.2004 und vom 15.09.2005, a.a.O.) nicht weiter.

  • SG Stuttgart, 22.01.2007 - S 8 KR 354/06  

    Versorgung mit wasserfesten Unterschenkelprothesen

    Ob auf dieser Grundlage die Versorgung mit einer wasserfesten Prothese einen unmittelbaren Ausgleich einer beeinträchtigten Körperfunktion darstellt, mit der Folge dass es auf die Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht mehr ankommt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.1979 - 3 RK 30/79 = SozR 2200 § 182 RVO Nr. 55; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05; Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.06.2003 - S 13 KR 52/02) oder ob es sich wegen der bereits vorhandenen Versorgung mit Alltagsprothesen nur noch um einen mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, kann aus Sicht der erkennenden Kammer dahinstehen.

    Denn durch die Versorgung eines beidseits Beinamputierten mit wasserfesten Prothesen wird jedenfalls eines seiner Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05; a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2003 - L 4 KR 112/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2003 - L 5 KR 159/02).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - L 11 KR 9/06  

    Krankenversicherung

    Diese Unterscheidung verkennt der 16. Senat des LSG NRW in seinem Urteil vom 15.09.2005 (Az L 16 KR 77/05), soweit er davon ausgeht, die in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt streitige Schwimmprothese sei erforderlich, um diese durch die Unterschenkelamputation ausgefallene Körperfunktion des Gehen- und Stehenkönnens unmittelbar auszugleichen.
  • SG Düsseldorf, 14.06.2007 - S 8 KR 158/06  

    Krankenversicherung

    Entgegen dem Standpunkt der Beklagten, fällt die Versorgung mit einem orthopädischen Turnschuh zur Ausübung sportlicher Aktivitäten - jedenfalls wie vorliegend behinderungsausgleichender Sportübungen - nicht in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten (Landessozialgericht NRW, Urteile vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03 - und vom 15.09.2005 - L 16 KR 77/05 - ( Versorgung mit einer wasserfesten Prothese)); eine gegenteilige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht ersichtlich).
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