Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2007 - L 11 KR 2/07   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenkassen können im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 1 SGB-V nicht selbst die Rechtmäßigkeit von SGB-II-Leistungen überprüfen

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Krankenkassen können im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 1 SGB-V nicht selbst die Rechtmäßigkeit von SGB-II-Leistungen überprüfen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • SG Düsseldorf, 23.10.2007 - S 4 KR 110/07  

    Krankenversicherung

    Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch Hinweise dahingehend, dass den Krankenkassen ein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges zustehen soll (vgl. Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 19.09.2006, 5 B 376/06 KR ER und Urteil des LSG NW vom 19.09.2007, R 11 KR 2/07).

    Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, muss jeder Träger die Entscheidung der anderen Träger respektieren und inhaltlich seinen Entscheidungen zugrundelegen (vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 2 und LSG NW Urteil vom 19.09.2007 aaO).

    Im Übrigen wird zur Begründung auf die Ausführungen des LSG NW im Urteil vom 19.09.2007 - L 11 KR 2/07 - verwiesen.

  • SG Kassel, 19.12.2007 - S 12 KR 317/06  

    Krankenversicherung/Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung -

    Weiterhin auch durch in anderen Hauptsacheverfahren ergangene Urteile z.B. des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2007, S 112 KR 406/07 sowie zuletzt des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2007, L 11 KR 2/07.

    Dies gilt im Hinblick auf § 5 Abs. 2a SGB V erst Recht, wenn mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im o.a. Urteil vom 19. September 2007, L 11 KR 2/07 im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V unbeschadet der Regelung des 2. Halbsatzes zumindest so lange davon auszugehen sein soll, dass die Leistungen nicht "zu Unrecht" bezogen worden seien, als der Arbeitssuchende auf der Grundlage einer Bewilligung des zuständigen Trägers ALG II erhalten habe und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V versichert gewesen sei, so dass ein Versicherter ALG II nur dann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB V "zu Unrecht bezogen" habe, wenn die Bewilligung zurückgenommen (§ 45 Abs. 1 SGB X) oder aber aufgehoben (§ 48 Abs. 1 SGB X) worden sei.

  • SG Landshut, 04.06.2009 - S 1 KR 172/08  
    Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, muss jeder Träger die Entscheidung der anderen Träger respektieren und inhaltlich seinen Entscheidungen zugrunde legen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 183 Nr. 6; SozR 3-1300 § 86 Nr. 3; Urteil des BSG vom 24.06.2008, B 12 KR 29/07 bzw. B 12 KR 1/08; Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2007, L 11 KR 2/07).

    Es wäre für die Betroffenen unzumutbar, wenn über längere Zeit der Krankenversicherungsschutz ungeklärt bliebe (vgl. Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2007 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2008 - L 11 KR 45/07  

    Krankenversicherung

    Er hält an seiner im Urteil vom 19.09.2007 (L 11 KR 2/07) vertretenen Auffassung fest, dass im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB V die Krankenkassen nicht eigenständig die materielle Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs überprüfen dürfen, sondern an die Leistungsbewilligungen des nach SGB II zuständigen Trägers gebunden sind.
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