Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • SG Köln, 22.02.2012 - S 11 AS 174/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER



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Wird zitiert von ... (4)  

  • LSG Bayern, 26.07.2012 - L 7 AS 404/12  

    Ein Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB

    Im Hinblick auf die zur Sicherung der Unterkunft nach Erhebung einer Räumungsklage in § 22 Absatz 7 - 9 SGB II enthaltenen Regelungen, ist die Eilbedürftigkeit in Verfahren wegen Unterkunftskosten regelmäßig frühestens dann anzunehmen, wenn der Vermieter die Kündigung erklärt hat (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.08.2010, L 8 AS 356/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2007, L 32 B 1558/07; weitergehend noch Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2012, L 11 AS 932/11 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012, L 12 AS 352/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010, L 5 AS 2025/10 B ER, die eine Eilbedürftigkeit erst annehmen, wenn bereits die Räumungsklage erhoben wurde).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 SO 333/12  

    Sozialhilfe

    Eine erhobene Räumungsklage ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche auf Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtet sind (vgl. u.a. Beschluss vom 20.03.2012, Az. L 12 AS 352/12 B ER; Beschluss vom 12.01.2012, Az. L 19 AS 1781/11 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2012 - L 12 AS 687/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein Verlust des Wohnraums stünde in diesem Fall noch nicht unmittelbar bevor (vgl. hierzu z.B. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER und vom 04.01.2012 - L 12 AS 2031/11 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2012 - L 12 AS 1137/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER - m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine Räumungsklage erhoben worden ist.
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