Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • SG Duisburg, 09.01.2008 - S 16 (32) SO 20/06
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08



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Wird zitiert von ... (9)  

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10  

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Im Abzweigungsverfahren ist weder zu prüfen, ob Aufwendungen von der Krankenkasse zu tragen sind, noch ob im Rahmen der Eingliederungshilfe ein Anspruch auf Kostenübernahme bestünde (vgl. zur Eingliederungshilfe: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, Jurisdokumentation).

    Indem die Ursachen der Behinderung beseitigt oder jedenfalls ihre Auswirkungen minimiert werden, sollen insbesondere behinderungsbedingten Entwicklungsverzögerungen des Kindes aufgeholt werden (dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, Jurisdokumentation).

  • SG Aachen, 19.07.2011 - S 20 SO 128/10  

    Sozialhilfe

    Die Beklagte verwies hierzu auf ein Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 27.08.2009 (L 9 SO 5/08).

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Reha zu erbringen als in der GKV (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08).

  • VG Freiburg, 17.03.2011 - 4 K 1468/10  

    Zur Frage, ob heilpädagogisches Reiten für Schulkinder eine Maßnahme der

    Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt ( vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 - Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43 ).

    Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt "A." fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ( siehe oben ) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus ( so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O. ).

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  • SG Aachen, 05.06.2012 - S 20 SO 176/11  

    Sozialhilfe

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sei heilpädagogisches Reiten nicht übernahmefähig, da sie nicht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspräche; die Beklagte verwies hierzu auf das Urteil des LSG NRW vom 27.08.2009 (L 9 SO 5/08).

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Reha zu erbringen als in der GKV (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10  

    Jugendhilferecht

    Der Umstand, dass eine Maßnahme unmittelbar an derdrohendenBehinderungeinesKindesoderJugendlichenbzw.anderzugrundeliegendenErkrankungansetzt und diese zu therapieren versucht, ist deshalb entgegen der Annahme des Be­klagten kein geeignetes Kriterium, um die Maßnahme als Frühförderung eines von Behinderung bedrohten Kindes im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX und nicht als heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX einzustufen (so aber auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 K 103/04 - juris Rn. 24 sowie LSG NRW, Urteil vom 27. August 2009 - L 9 SO 5/08 - FEVS 61, 460 [462]), da dann jede heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind, durch die dessen Behinderung abgewendet, beseitigt, gemindert, ausgeglichen oder deren Ver­schlimmerung verhütet werden soll, stets medizinische Rehabilitation und keine soziale Rehabilitation wäre.
  • FG Münster, 09.11.2010 - 15 K 4439/06  

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Umsätze aus Heilbehandlungen

    Das von der Klägerin in den Streitjahren durchgeführte Heilpädagogische Reiten ist von den gesetzlichen Krankenkassen bislang nicht als verordnungsfähiges Heilmittel anerkannt worden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 6 K 103/04, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 3457/10  

    SGB VIII § 35a; SGB XII § 54

    Dies bedeutet, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen sind als in der GKV (LSG Nordrhein-Westfalen 27.08.2009, L 9 SO 5/08, juris; vgl auch BSG 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, juris RdNr 20).
  • SG Aachen, 28.09.2010 - S 20 (19) SO 50/09  

    Sozialhilfe

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen als in der gesetzlichen Krankenversicherung (LSG, NRW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08).
  • SG Aachen, 28.09.2010 - S 20 (10) SO 40/09  

    Sozialhilfe

    Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen als in der gesetzlichen Krankenversicherung (LSG, NRW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08).
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