Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03 |
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Vertragsarztangelegenheiten
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Vertragsarztangelegenheiten
Kurzfassungen/Presse
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KZV ist zur Berichtigung rechtswidriger Honorarbescheide berechtigt
Verfahrensgang
- SG Münster, 06.10.2003 - S 2 KA 100/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
- BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B
Wird zitiert von ... (13)
- BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R
Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide …
Jedenfalls für nicht quartalsbezogene Korrekturbescheide sei in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des BSG für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf den Tag der Bekanntgabe des ursprünglichen Honorarbescheides, sondern auf den Ablauf des Jahres abzustellen, in dem der Bescheid ergangen sei (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2004 - L 11 KA 150/03 - zur nachträglichen Verminderung der Gesamtvergütung).Das hat es mit Urteil vom 28.4.2004 (L 11 KA 150/03, GesR 2004, 525) in Fällen angenommen, in denen Honorarbescheide fehlerhaft waren, weil die KZÄV höhere Beträge auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilt hatte, als ihr nach späterem Abschluss eines Schiedsverfahrens tatsächlich von den Krankenkassen als Gesamtvergütung zugeflossen sind.
- BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von …
Demgegenüber vertritt das LSG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, die Ausschlussfrist beginne frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen sei (Urteile vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 -, GesR 2004, 525 und vom 10. Mai 2006 - L 11 KA 54/04 - im Revisionsrechtszug anhängig unter dem Az B 6 KA 25/06 R). - BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R
Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften …
Jedenfalls für nicht quartalsbezogene Korrekturbescheide sei in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des BSG für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf den Tag der Bekanntgabe des ursprünglichen Honorarbescheides, sondern auf den Ablauf des Jahres abzustellen, in dem der Bescheid ergangen sei (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2004 - L 11 KA 150/03 - zur nachträglichen Verminderung der Gesamtvergütung).Das hat es mit Urteil vom 28.4.2004 (L 11 KA 150/03, GesR 2004, 525) in Fällen angenommen, in denen Honorarbescheide fehlerhaft waren, weil die KZÄV höhere Beträge auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilt hatte, als ihr nach späterem Abschluss eines Schiedsverfahrens tatsächlich von den Krankenkassen als Gesamtvergütung zugeflossen sind.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
Vertragsarztangelegenheiten
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) macht sie geltend, die vierjährige Ausschlussfrist habe erst ab dem 01.01.1998 zu laufen begonnen, so dass sie bei Erlass des Bescheides vom 19.11.2001 noch nicht abgelaufen gewesen sei.Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04
Vertragsarztangelegenheiten
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) macht sie geltend, die vierjährige Ausschlussfrist habe erst ab dem 01.01.1998 zu laufen begonnen, so dass sie bei Erlass des Bescheides vom 19.11.2001 noch nicht abgelaufen gewesen sei.Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 53/04
Vertragsarztangelegenheiten
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) macht sie geltend, die vierjährige Ausschlussfrist habe erst ab dem 01.01.1998 zu laufen begonnen, so dass sie bei Erlass des Bescheides vom 19.11.2001 noch nicht abgelaufen gewesen sei.Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.
- BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 28/06 R
Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften …
Das hat es mit Urteil vom 28.4.2004 (L 11 KA 150/03, GesR 2004, 525) in Fällen angenommen, in denen Honorarbescheide fehlerhaft waren, weil die KZÄV höhere Beträge auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilt hatte, als ihr nach späterem Abschluss eines Schiedsverfahrens tatsächlich von den Krankenkassen als Gesamtvergütung zugeflossen sind. - LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 76/01
Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beginn der …
Demgegenüber vertreten einige Berufungsgerichte (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06. August 2003 - L 3 KA 516/01 - und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 - jeweils Juris; noch offen gelassen im Senatsurteil vom 23. März 2005 - L 3 KA 160/03), in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Abrechnungsbescheid erlassen worden ist. - LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 9/05
Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische …
Entsprechend hat das BSG mit Beschluss vom 27. April 2005 (B 6 KA 46/04 B) betreffend die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2004 (-L 11 KA 150/03 - veröffentlicht in juris), in dem angenommen wird, die Vierjahresfrist beginne erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Honorarbescheid dem Vertragsarzt bekannt gegeben worden sei, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine Divergenz zu der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 12. Dezember 2001 (…a.a.O.) und vom 15. November 1995 (…a.a.O.) mit einer exakten Berechnung der Vierjahresfrist ausgehend von der Zustellung des Quartalsbescheides handelt (hinsichtlich des Beginns der Frist ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. August 2003 - L 3 KA 516/01 - veröffentlicht in juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06
Vertragsarztangelegenheiten
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt. - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 165/03
Vertragsarztrecht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2005 - L 3 Ka 218/04
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