Rechtsprechung
| LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - L 6 R 244/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Rechtsprechung Rheinland-Pfalz
Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 1. In Rahmen eines Verfahrens der Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI hat der ...
Verfahrensgang
- SG Speyer, 18.05.2010 - S 19 R 20/10
- LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - L 6 R 244/10
- BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R
Wird zitiert von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - L 31 R 1154/10
Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - hochgerechnetes Arbeitsentgelt - …
Dieses Ergebnis ist jedoch weder mit Sinn und Zweck der §§ 194, 70 SGB VI noch mit wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, wie bereits der 4. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 48/93 zu § 123 Angestelltenversicherungsgesetz, aber auch schon zu dem ab dem 01. Januar 1992 geltenden Recht; ähnlich Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 13. August 2008, L 13 R 58/08 zu dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Dezember 2010, L 6 R 244/10, das im Ergebnis aber ebenfalls eine Neuberechnung der Rente für notwendig hält, zitiert nach Juris) entschieden hat.Nach alledem kann offen bleiben, ob die Klägerin auch unter dem Aspekt, dass die Beklagte bei der Ermittlung der maßgeblichen "letzten 12 Kalendermonate" möglicherweise eine nicht dem Gesetzeszweck entsprechende Berechnung vorgenommen hat, da sie für die Monate September 2008 bis Dezember 2008 nicht das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Klägerin zugrunde gelegt hat, sondern aus dem im Versicherungsverlauf enthaltenen Jahresarbeitsentgelt einen Durchschnittsverdienst (Jahreseinkommen durch 12 mal 4) ermittelt hat (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 08. Dezember 2010, Az. L 6 R 244/10, zitiert nach Juris), einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente hat.
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