Rechtsprechung
| LSG Rheinland-Pfalz, 21.09.2011 - L 4 R 56/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Rechtsprechung Rheinland-Pfalz
Erstattungsanspruch eines selbstbeschafften Hörgerätes
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kein Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung für die über dem Festbetrag liegenden Mehrkosten von selbstbeschafften Hörgeräten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hörgeräteversorgung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation; Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers
Verfahrensgang
- SG Mainz, 18.08.2009 - S 12 R 534/07
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.09.2011 - L 4 R 56/10
Wird zitiert von ... (3)
- SG Oldenburg, 04.07.2012 - S 81 R 84/11
Krankenversicherung - Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers an die …
50 Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers schließt im Außenverhältnis zum Versicherten diejenige aller anderen Träger aus (…BSG Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.09.2011 - L 4 R 56/10, zitiert nach Juris).(…vgl. BSG Urt. v. 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R ; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.09.2011 - L 4 R 56/10;… LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.11.2010 - L 31 R 37/10 zitiert nach Juris).
- LSG Hessen, 25.09.2012 - L 2 R 308/11 Der zweitangegangene Leistungsträger darf über den bei ihm gestellten Anspruch nicht mehr entscheiden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2011, L 4 R 56/10).
- LSG Sachsen, 07.02.2012 - L 5 R 286/11
Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen …
Darauf, ob dieser Antrag "vollständig" war und ob die Beigeladene diesem Antrag entnehmen konnte, dass eine über den Festbetrag hinausgehende Versorgung begehrt war, kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht an (so zutreffend: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2011 - L 4 R 56/10 - JURIS-Dokument, Rn. 33), weil die Beigeladene mit der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers unmissverständlich davon unterrichtet wird, dass die Klägerin eine Versorgung mit Hörgeräten wünscht und sich der Umfang der Hörgeräteversorgung nicht nach dem Antrag sondern nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen richtet (§ 40 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]).
Für Blogger: