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   LSG Sachsen-Anhalt, 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (2)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2011 - L 20 AY 114/11  

    Sozialhilfe

    Vielmehr wird der erstrebte Entlastungszweck nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen, d.h. aus § 144 Abs. 1 SGG, ergibt (LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER - a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).

    Vielmehr wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Entscheidung in der Regel auf Grund einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen, während die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem das Gericht den Streitgegenstand und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und die für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes wesentlichen Rechtsfragen abschließend beantworten muss (zu alledem LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2007 - L 5 AS 70/08 NZB - sowie vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS bzw. 1137/08 PKH AS -, auch zu der Kritik an der gegenteiligen Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Beschlüssen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 20 AY 98/11  

    Sozialhilfe

    Vielmehr wird der erstrebte Entlastungszweck nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen, d.h. aus § 144 Abs. 1 SGG, ergibt (LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER - a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).

    Vielmehr wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Entscheidung in der Regel auf Grund einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen, während die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem das Gericht den Streitgegenstand und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und die für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes wesentlichen Rechtsfragen abschließend beantworten muss (zu alledem LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2007 - L 5 AS 70/08 NZB - sowie vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS bzw. 1137/08 PKH AS -, auch zu der Kritik an der gegenteiligen Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Beschlüssen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER -).

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