Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (6)  

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98  

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil

    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist gegeben, wenn eine Vorschrift, ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in einer Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, daß konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (Urteil des LVerfG M-V vom 9.7.1998 - LVerfG 1/97 -, S. 13).

    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Vorschrift, ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in der Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, daß konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9.7.1998 - LVerfG 1/97 - S. 13 im Anschluß an BVerfGE 53, 366, 389).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07  

    VerfG Greifswald: Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen

    Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst und gegenwärtig betroffen ist (LVerfG M-V, Urt. v. 09.07.1998 - LVerfG 1/97 -, LVerfGE 9, 225, 232; Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 336 = DÖV 1999, 643 = NVwZ-RR 1999, 617; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 272).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1997 - LVerfG 2/97  

    Selbstbefassungsrecht von Landtagsausschüssen

    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist gegeben, wenn eine Vorschrift, ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in einer Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, daß konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (Urt. des LVerfG M-V vom 09.07.1998 - LVerfG 1/97 -, S. 13).

    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Vorschrift , ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in der Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, daß konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.07.1998 - LVerfG 1/97 - S. 13 im Anschluß an BVerfGE 53, 366, 389).

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  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06  

    Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst und gegenwärtig betroffen ist (LVerfG M-V, Urt. v. 09.07.1998 - LVerfG 1/97 -, LVerfGE 9, 225, 232; Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 336 = DÖV 1999, 643 = NVwZ-RR 1999, 617; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 272).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2012 - 2 L 3/10  

    Schülerbeförderung in Mecklenburg-Vorpommern

    Insofern ist der Gestaltungsfreiheit der Landkreise bezogen auf die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch § 113 Abs. 2 SchulG M-V eine Grenze gesetzt (LVerfG M-V, Urteil vom 09.07.1997 - LVerfG 1/97 -, NordÖR 1997, 302, 203).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2012 - 2 L 4/10  

    Kosten der Schülerbeförderung

    Insofern ist der Gestaltungsfreiheit der Landkreise bezogen auf die Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch § 113 Abs. 2 SchulG M-V eine Grenze gesetzt (LVerfG M-V, Urteil vom 09.07.1997 - LVerfG 1/97 -, NordÖR 1997, 302, 203).
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