Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06   

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzbedürfnis im verfassungsgerichtlichen Organstreit

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2007, 1049 (Ls.)
  • DÖV 2007, 937



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Wird zitiert von ... (3)  

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08  

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

    Dies mag zwar dann zutreffen, wenn es um die Wahrung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte eines Beteiligten geht (vgl. hierzu etwa LVerfG MV, Urteil vom 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, NordÖR 2007, 407 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10  

    1. Eine generelle Verfassungsaufsicht ist auch im Landesverfassungsrecht

    Zwar ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen; er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das ein Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (LVerfG M-V, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, NordÖR 2007, 407 unter Hinweis auf LVerfGE 5, 203, 216; LVerfGE 7, 199, 206).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09  

    1. Die Frage der zu wahrenden parlamentarischen Höflichkeitsformen betrifft das

    Die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns erkennt dies selbst ausdrücklich an, wenn sie in Art. 22 Abs. 2 Satz 3 und damit in unmittelbarem Bezug zu Abs. 2 Satz 1 und 2 vorsieht, dass "das Nähere die Geschäftsordnung regelt" (hierzu bereits LVerfG M-V, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, S. 12).
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