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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 19/97   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 464



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Wird zitiert von ... (7)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97  
    Der Landesgesetzgeber hat ferner durch das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26.6.1991 (LSA-GVBl., S. 126), geändert durch Gesetz vom 18.7.1996 (LSA-GVBl., S.. 224), erneut geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 (jetzt: Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern - KiBeG -), die Gemeinden bei Aufgaben der Jugendhilfe mit Investitionskosten belastet; dazu hat das Landesverfassungsgericht entschieden (LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - [LSA-GVBl., S. 1998, 505]), § 12 Abs. 2 KiBeG sei insoweit mit Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf nicht vereinbar, als weder die Vorschrift selbst, noch § 11 KiBeG ein Verfahren zur Bestimmung der Zuschusshöhe hinsichtlich der Investitionskosten enthalte.

    Es beruht auf der Annahme, ohne die vom Landesverfassungsgericht inzwischen auf der Grundlage der Art. 87 Abs. 3; 88 Abs. 1, 2 LSA-Verf verlangte Differenzierung (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 - ["ÖPNVG"]; Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ["KiBeG"]; beide zur Veröffentlichung vorgesehen) den Finanzausgleich pauschal im Rahmen und weitgehend nach Maßgabe des Landeshaushalts sowie in der Sache einheitlich im wesentlichen durch allgemeine Zuweisungen und lediglich in Ausnahmefällen (Soziallasten, Straßenbau, Schülerbeförderung) durch besondere Abgeltung vornehmen zu können.

    Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, entgegen Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf sei nicht konkret, nicht berechenbar und nicht abgewogen bestimmt, welche Kostenanteile das Land und die Kommunen jeweils bei Aufgaben zu tragen hätten, die ihnen zur Pflicht gemacht worden seien; er benennt aber einzelne Fälle nicht konkret und legt auch nicht dar, dass solche Aufgaben i. S. des Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf "neu" übertragen worden seien (zu diesem Merkmal: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 -) und dass der Verstoß gegen das "Konnexitätsprinzip" seinerseits noch gerügt werden könne (vgl. auch insoweit die Jahresfrist nach §§ 51 Abs. 2; 48 LSA-VerfGG).

    Auch das dem "Angemessenheitsprinzip" des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf zu entnehmende Gebot, die Kosten übertragener Aufgaben "nachvollziehbar" und für die Kommune "sichtbar" zu machen (vgl. dazu für die entsprechende Regelung in Art. 57 der Nieders. Verfassung auch NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]), verlangt keine besonderen Verfahrensschritte, bei denen Fehler eigenständig eine Regelung zu Fall bringen könnten, die materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern bewirkt lediglich, dass das Ergebnis der Prüfung im Gesetz festgeschrieben und dadurch den Kommunen finanzielle Planungssicherheit eingeräumt werden muss (vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 -, sowie Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso für Art. 57 Nieders. Verfassung: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]).

    Die Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf, wie sie bislang vorgenommen worden ist (LVerfG LSA, Urt. v. 17.9.1998 - LVG 4/96 - Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 -), respektiert den Wortlaut und stellt ferner in Rechnung, dass jedes Land frei ist, den Umfang der Erstattungspflicht gegenüber den Kommunen zu regeln.

    Bei seiner Beurteilung, was i. S. des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf "angemessen" ist, darf der Gesetzgeber auch berücksichtigen, mit welcher Quote das Interesse der Kommune zu bewerten ist, die Aufgabe eigenständig wahrnehmen zu können (sog. "Interessenquote"; vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]; VfGH Bbg, DÖV 1998, 336 [337]).

    Dazu gehören prinzipiell alle (nicht pflichtigen) Aufgaben des eigenen Wirkungskreises i. S. des Art. 87 Abs. 2 LSA-Verf, aber auch solche Pflichtaufgaben oder Aufgaben nach Weisung, die nicht "neu" nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 LSA-Verf auf die Kommunen übertragen worden sind oder deren Übertragung nicht durch den Landes-, sondern bereits durch den Bundesgesetzgeber vorgenommen worden ist (vgl. insoweit bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 10/97 - Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - vgl. ferner: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186]; VfGH NW, Urt. v. 9.12.1996 - 38/95 -, DÖV 1997, 348; StGH BW, ESVGH 44, 1 [2]).

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01  

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

    Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem Wortlaut, insbesondere dem Landesvorbehalt des Satzes 4 ergibt (so im Ergebnis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. November 1993 -.2 BvR 1199/91; Landesverfassungsgericht Sachsen- Anhalt, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390, 403).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06  

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten

    bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464).
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  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.07.2005 - LVG 3/04  

    §§ 3 Abs. 3 und 11 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 verfassungsgemäß

    Auch die neue Regelung der gemeindlichen Aufgaben im Bereich der Kindertageseinrichtungen wahrt noch das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (im Anschluss an LVerfG LSA, Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 [403]).

    Das Landesverfassungsgericht ist bei der Auslegung des § 69 SGB VIII im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 403) zu dem Ergebnis gelangt, dass § 3 Abs. 3 KiFöG den Vorgaben dieser Norm nicht widerspricht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG weder geboten erscheint noch zulässig wäre.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.07.2005 - LVG 6/04  

    §§ 3 Abs. 3 und 11 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 verfassungsgemäß

    Auch die neue Regelung der gemeindlichen Aufgaben im Bereich der Kindertageseinrichtungen wahrt noch das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (im Anschluss an LVerfG LSA, Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 [403]).

    Das Landesverfassungsgericht ist bei der Auslegung des § 69 SGB VIII im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 [403]) zu dem Ergebnis gelangt, dass § 3 Abs. 3 KiFöG den Vorgaben dieser Norm nicht widerspricht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG weder geboten erscheint noch zulässig wäre.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.07.2003 - LVG 4/01  
    Dadurch will die Verfassung die Kommunen davor schützen, dass ihnen das Land neue Aufgaben aufbürdet, ohne zu prüfen, welche Kosten dies verursacht (LVerfG, Urt. v. 17.09.1998 - LVG 4/96 -, LVerfGE 9, 343 ff.; Urt. v. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 ff.; Urt. v. 13.07.2000 - LVG 20/97 -, LVerfGE 11, 429 ff.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.09.2004 - LVG 7/03  

    Erstes Investitionserleichterungsgesetz vom August 2002 in Bezug auf

    Entscheidend ist, dass im Ergebnis zu Lasten der kommunalen Haushalte keine Mehrbelastung entsteht (vgl. LVerfG LSA, Urt. 17.09.1998 - LVG 4/96 -, LVerfGE 9, 343 356 f.; Urt. 08.12.1998 - LVG 19/97 -, LVerfGE 9, 390 405).
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