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   OLG Brandenburg, 05.11.1999 - 9 Wx 32/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7234
OLG Brandenburg, 05.11.1999 - 9 Wx 32/99 (https://dejure.org/1999,7234)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.1999 - 9 Wx 32/99 (https://dejure.org/1999,7234)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 1999 - 9 Wx 32/99 (https://dejure.org/1999,7234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittelgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Vormundschaftsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 103
  • FamRZ 2000, 1233 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.1974 - VII ZB 2/74

    Unterschrift - Rechtsanwalt - Gekrümmte Linie - Anerkennung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.11.1999 - 9 Wx 32/99
    Für die Einreichung einer Beschwerdeschrift besteht Anwaltszwang (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 14. Aufl. 1999, § 29 Rdn. 13), die Beschwerdeschrift muss von dem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein (BGH, NJW 1974, 1090).
  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99

    Zuständigkeit in Familiensachen

    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich also im Sinne der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/ Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb.

    Grundsätzlich kann der Beschluß des Amtsgerichts nur im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben werden; denn die Verletzung der familiengerichtlichen Zuständigkeit führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung (Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Keidel/Zimmermann § 7 Rn. 26b).

  • BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 102/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich im Sinn der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00 - Rpfleger 2000, 268 und vom 10.7.2000 1Z BR 195/99; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG , Rn. 5; Keidel/Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb. § 64 Rn. 5a, 22k).
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