Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil
- fr-blog.com
Mangelnde Kommunikation rechtfertigt alleiniges Sorgerecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Liebenwerda, 29.07.2010 - 22 F 152/10
- OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80
Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
12 Nach gefestigter und bis heute bestätigter verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung dient das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358; 75, 201; BVerfG FF 2009, 416).Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfG FamRZ 2004, 354/355 und 1015/1016; FF 2009, 416;… FamRZ 2010, 1413 - zitiert nach juris, dort. Rdnr. 50/64; BGH FamRZ 1982, 1179; 2008, 592).
- BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
Entgegen der Auffassung des Kindesvaters hat die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinen prinzipiellen Vorrang gegenüber der Einzelsorge (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH NJW 2000, 203); es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH NJW 2008, 994).Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfG FamRZ 2004, 354/355 und 1015/1016; FF 2009, 416;… FamRZ 2010, 1413 - zitiert nach juris, dort. Rdnr. 50/64; BGH FamRZ 1982, 1179; 2008, 592).
- BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03
Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
Entgegen der Auffassung des Kindesvaters hat die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinen prinzipiellen Vorrang gegenüber der Einzelsorge (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH NJW 2000, 203); es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH NJW 2008, 994).Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfG FamRZ 2004, 354/355 und 1015/1016; FF 2009, 416;… FamRZ 2010, 1413 - zitiert nach juris, dort. Rdnr. 50/64; BGH FamRZ 1982, 1179; 2008, 592).
- BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
12 Nach gefestigter und bis heute bestätigter verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung dient das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358; 75, 201; BVerfG FF 2009, 416).Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfG FamRZ 2004, 354/355 und 1015/1016; FF 2009, 416;… FamRZ 2010, 1413 - zitiert nach juris, dort. Rdnr. 50/64; BGH FamRZ 1982, 1179; 2008, 592).
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
12 Nach gefestigter und bis heute bestätigter verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung dient das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358; 75, 201; BVerfG FF 2009, 416). - BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
Daran hat sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2010, Az. 1 BvR 420/09, abgedruckt u.a. in FamRZ 2010, 1403 - zitiert nach juris) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter über eine Mitsorgeberechtigung des nichtehelichen Kindesvaters tatsächlich auch nichts geändert. - BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2011 - 9 UF 100/10
Entgegen der Auffassung des Kindesvaters hat die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinen prinzipiellen Vorrang gegenüber der Einzelsorge (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH NJW 2000, 203); es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung weiterhin die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH NJW 2008, 994).