Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge auf ein Jugendamt; Vorliegen einer Gefahr für das Kindeswohl als Voraussetzung für ein gerichtliches Einschreiten; Erfordernis der positiven Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
- OLG Brandenburg
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1666
Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungrechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Liebenwerda, 26.11.2007 - 22 F 334/07
- OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 1557
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Naumburg, 18.10.2006 - 14 UF 89/05
Vorbereitende Maßnahmen vor Rückgabe eines Kindes von Pflegefamilie an einen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). - BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96
Gefährdung des Kindeswohls
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). - OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05
Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 , …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
- OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14
Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557). - OLG Hamm, 26.02.2014 - 3 UF 184/13
Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? - Kein Beweisverwertungsverbot
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB liegt vor bei einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls oder des Kindesvermögens mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1031; BGH FamRZ 1982, 638; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 9 UF 51/07, bei juris, Langtext Seite 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008, Az.: 9 WF 7/08, bei juris: Langtext Seite 2;… Palandt-Götz, a.a.O., § 1666 BGB Rn. 8;… Rotax, in: ders., Praxis des Familienrechts, 3. Auflage 2007, Teil 4 Rn. 427 m. w. N.). - OLG Frankfurt, 28.08.2019 - 4 UF 189/19
Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt - wie dargestellt - mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557-1558).
- OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21
Absehen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (BVerfG, Beschluss v. 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris; BGHZ 213, 107;… Senat aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557). - OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11
Verbleib der Kinder bei den Pflegeeltern wegen Kindeswohlgefährdung
Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557). - OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17
Teilentzug der Alleinsorge als ultima ratio
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt - wie dargestellt - mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557). - OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20
Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig …
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (BVerfG, Beschluss v. 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris; BGHZ 213, 107;… Senat aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557). - OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14
Stellung als "Beteiligte/ter" eines Sorgerechts- bzw. Vormundschaftsverfahrens
Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557). - OLG Brandenburg, 17.12.2012 - 3 UF 84/12
Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug für Teilbereiche der elterlichen Sorge wegen …
Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557). - OLG Frankfurt, 20.11.2017 - 4 UF 223/17
Voraussetzungen für dauerhaften Ausschluss des Umgangsrechts
Vielmehr setzt ein solch schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557). - AG Berlin-Schöneberg, 16.12.2019 - 93 F 74/18
- OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 4 UF 169/10