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   OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07   

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https://dejure.org/2009,18673
OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07 (https://dejure.org/2009,18673)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 9 UF 51/07 (https://dejure.org/2009,18673)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 9 UF 51/07 (https://dejure.org/2009,18673)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05

    Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 ,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07
    Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn die begründete gegenwärtige Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts eine erhebliche körperliche oder seelische Schädigung des Kindes eintreten würde; hierfür ist eine Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens der Kinder vorzunehmen (BVerfG, FamRZ 2008, 492; 1982, 567; BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; Schulz/Hauß, a.a.O. Rz. 4).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07
    Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn die begründete gegenwärtige Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts eine erhebliche körperliche oder seelische Schädigung des Kindes eintreten würde; hierfür ist eine Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens der Kinder vorzunehmen (BVerfG, FamRZ 2008, 492; 1982, 567; BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; Schulz/Hauß, a.a.O. Rz. 4).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96

    Gefährdung des Kindeswohls

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07
    Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn die begründete gegenwärtige Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts eine erhebliche körperliche oder seelische Schädigung des Kindes eintreten würde; hierfür ist eine Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens der Kinder vorzunehmen (BVerfG, FamRZ 2008, 492; 1982, 567; BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; Schulz/Hauß, a.a.O. Rz. 4).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07
    Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann anzunehmen, wenn die begründete gegenwärtige Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts eine erhebliche körperliche oder seelische Schädigung des Kindes eintreten würde; hierfür ist eine Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens der Kinder vorzunehmen (BVerfG, FamRZ 2008, 492; 1982, 567; BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; Schulz/Hauß, a.a.O. Rz. 4).
  • OLG Köln, 07.11.2007 - 4 UF 110/07

    Voraussetzungen der umfassenden Sorgerechtsentziehung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 9 UF 51/07
    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern gemessen an den Fähigkeiten des Kindes in der Lage sind, eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, da die Eltern und deren sozioökonomisches Verhältnis grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines jeden Kindes zählen (OLG Köln, JAmt 2008, 45; Schulz/Hauß, a.a.O., Rz. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.02.2014 - 3 UF 184/13

    Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? - Kein Beweisverwertungsverbot

    Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB liegt vor bei einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls oder des Kindesvermögens mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1031; BGH FamRZ 1982, 638; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 9 UF 51/07, bei juris, Langtext Seite 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008, Az.: 9 WF 7/08, bei juris: Langtext Seite 2; Palandt-Götz, a.a.O., § 1666 BGB Rn. 8; Rotax, in: ders., Praxis des Familienrechts, 3. Auflage 2007, Teil 4 Rn. 427 m. w. N.).

    Eine begründete Besorgnis zukünftiger Schädigungen des Kindeswohls entsteht in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 9 UF 51/07, bei juris, Langtext, Seite 6).

    Es reicht in keinem Fall aus, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung des Kindes besser geeignet sind als die Eltern (vgl. dazu: OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 9 UF 51/07, bei juris, Langtext Seite 6; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664, 1665; Palandt-Götz, a. a. O., § 1666 BGB Rn. 7; Rotax, in: Rotax, a. a. O., Teil 4 Rn. 433 m. w. N.).

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