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OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 295/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfende Erfolgsaussicht hinsichtlich eines Verfahrens um die Entziehung der elterlichen Sorge
- Judicialis
BGB § 1666; ; BGB § 1666 a; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 14; ; ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 620 b Abs. 2; ; ZPO § 621 g
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung von Rechtsfragen betreffend den Entzug der elterlichen Sorge im Prozesskostenhilfeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eberswalde, 01.11.2005 - 3 F 315/04
- OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 295/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 1775
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05
Verkennung der Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 295/05
Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, FamRZ 2005, 1893).
- OLG Karlsruhe, 21.01.2021 - 20 UF 146/20
Vorläufige Entziehung wesentlicher Teile des Sorgerechts; Gewährung von …
Zwar ist Eltern für erstinstanzliche Verfahren nach § 1666 BGB i.d.R. Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 10 WF 295/05 m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 706). - OLG Brandenburg, 15.10.2007 - 10 WF 259/07
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, Erfolgsaussicht im …
Vielmehr darf Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, FamRZ 2005, 1893; Senat, FamRZ 2006, 1775). - OLG Karlsruhe, 02.03.2012 - 2 WF 20/12
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge …
Allerdings ist gerade bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, in denen es um den (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge geht, Zurückhaltung bei der Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Eltern im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1775 ;… FamVerf/Gutjahr, aaO., Rdn. 63).