Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 Ws 166/94 |
Volltextveröffentlichungen
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Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1995, 547
- NJ 1995, 598
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Nürnberg, 16.04.1997 - Ws 234/97
Strafrest-Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg vom 16.03.1995 (NStZ 1995, 547 ) begehre er die isolierte Feststellung der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren.Weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 GG ) erfordern für Altfälle eine isolierte Entscheidung darüber, ob eine besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt (aA OLG Brandenburg NStZ 1995, 547 ).
Die vom Oberlandesgericht Brandenburg (NStZ 1995, 547 ) und dem HansOLG Hamburg (StV 1994, 257 ) vertretenen Meinung macht eine Teilfrage im Rahmen des § 57 a StGB zum alleinigen Gegenstand eines Feststellungsbeschlusses.
- OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05
Nachträgliche Feststellung der Schuld durch die Strafvollstreckungskammer: …
Danach findet § 57 a StGB Anwendung, da das Strafrecht der DDR nur eine Aussetzung zeitiger - nicht lebenslanger - Freiheitsstrafen vorsah (so auch Beschluss des 2. Strafsenats des Brandenburgischen OLG vom 16. März 1995 - 2 Ws 166/94 - insoweit nicht veröffentlicht ).Denn alle Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe - unabhängig davon, ob diese in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.Juni 1992 gem. § 211 StGB, durch Gerichte der ehemaligen DDR oder nach dem Beitritt vor dem 03. Juni 1992 durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet unter Anwendung der Vorschriften des materiellen Strafrechts der DDR verhängt worden sind, sind aus dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung durch die Vollstreckungsgerichte im Hinblick auf das Vorliegen des besonderen Schwere der Schuld zu überprüfen (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 1995, insoweit veröffentlicht in NStZ 1995, 547 f.).
- OLG Nürnberg, 11.04.1997 - Ws 98/97
StGB § 57a Abs. 1
Auch sei in "Altfällen", d.h., bei Verurteilungen, bei denen vor Vorliegen des Beschlusses des BVerfG vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 ) eine Feststellung zu der Frage der besonderen Schuldschwere nicht getroffen wurde, entgegen der Ansicht des OLG Brandenburg in einem Beschluß vom 16.03.1995 (NStZ 1995, 547 ) eine "isolierte" Entscheidung zur Frage der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht veranlaßt.Weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 GG ) erfordern für Altfälle eine isolierte Entscheidung darüber, ob eine besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt (a.A. OLG Brandenburg, NStZ 1995, 547 ).
- OLG Celle, 07.04.1997 - 1 Ws 40/97
StGB § 57a; StPO § 454
Soweit das OLG Hamburg (aao.) und das Brandenburgische OLG (NStZ 95, 547) in den sogenannten Altfällen eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Schwere der Schuld für möglich halten, liegen dem ersichtlich Fälle zugrunde, in denen der jeweilige Verurteilte die Feststellung entweder selbst betrieben oder zumindest seine Einwilligung hierzu gegeben hat. - OLG Koblenz, 23.08.2004 - 1 Ws 529/04
1. Die Entscheidung nach §§ 57, 57 a StGB ist so rechtzeitig zu …
Der Auffassung, in "Altfällen" gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verurteilten frühzeitig " die Gewißheit " (so OLG Dresden a.a.O, OLG Brandenburg NStZ 95, 547) zu verschaffen, die ein Verurteilter in einem "Neufall" habe, nämlich schon bei Beginn der Strafhaft zu wissen, ob bei ihm eine Entlassung bereits nach einer Verbüßung von 15 Jahren - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 57 a StGB - in Betracht komme oder nicht, träfe zu, wenn die Feststellung besonderer Schuldschwere einer Reststrafaussetzung nach 15 Jahren zwingend entgegenstünde.
