Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 16.12.2008 - 2 Ss 69/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 81a Abs 2 StPO
Richtervorbehalt bei Anordnung einer körperlichen Untersuchung: Annahme eines Beweisverwertungsverbots bei einer nicht richterlich angeordneten Blutentnahme - IWW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Blutentnahme durch Polizei nur in Eilfällen zulässig
Kurzfassungen/Presse (9)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Pressemitteilung)
Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - Kokain - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Polizeiliche Blutentnahme
- mitfugundrecht.de (Rechtsprechungsübersicht)
Anordnung der Blutentnahme und der Richtervorbehalt - eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung (Teil 4)
- rechtsindex.de (Pressemitteilung)
Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Blutentnahme: Polizei darf sie nur in Eilfällen anordnen
- finanztip.de (Kurzinformation)
Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen
Besprechungen u.ä.
- brandenburg.de
(Erlaß/amtliches Schreiben mit Bezug zur Entscheidung)
Entnahme von Blutproben - Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 7. April 2009 (411-42)
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Brandenburg, 25.03.2009 - 1 Ss 15/09
Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot bei Missachtung der richterlichen …
So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007, NStZ 2008, 238f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04. Februar 2008, NJW 2008, 2597; LG Berlin, Beschluss vom 23. April 2008 - 528 Qs 42/08 - bei juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 Ss 230/08 - bei juris; offen gelassen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 Ss 151/07 - bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2008 - 83 Ss 69/08 - bei juris; Brandenburgisches OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 Ss 69/08 - bei juris).Zwar wird die Rechtsfrage des Richtervorbehaltes für die Anordnung von Blutentnahmen bei Trunkenheitsfahrten insbesondere nach der Entscheidung des BVerfG vom 12. Februar 2007 (…a.a.O.) in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt, wobei sich entsprechend der restriktiven Vorgaben des BVerfG eine Tendenz zur richterlichen Regelzuständigkeit für die Anordnung von Blutentnahmen abzeichnet (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 26. November 2007, a.a.O.; OLG Hamburg…, Beschluss vom 04. Februar 2008, a.a.O.; Thüringer OLG…, Beschluss vom 25. November 2008, a.a.O., offen gelassen OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 29. Mai 2008, a.a.O.; OLG Köln…, Beschluss vom 26. September 2008, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, 2. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2008, a.a.O.).
- OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10
[Richtervorbehalt, Blutentnahme, Beweisverwertungsverbot, richterlicher …
Ist die Staatsanwaltschaft am Verfahren aber noch gar nicht beteiligt - wie es für die Fälle des Aufgreifens von betrunkenen Kraftfahrern typisch ist - so kann und darf eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Blutprobenentnahme in eigener Eilkompetenz treffen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2008, 2 Ss 69/08) oder wenn ein richterlicher Eil- oder Notdienst nicht eingerichtet ist.".Dieser Gesetzessystematik ist zwar eine Abstufung der Anordnungskompetenz je nach Schwere des Grundrechtseingriffs zu entnehmen, nicht jedoch eine weitere Abstufung zwischen der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und derjenigen ihrer Ermittlungspersonen innerhalb der Gruppe der strafprozessualen Eingriffsermächtigungen, die beide Eilkompetenzen zulassen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 2 Ss 69/08 - , zit. nach juris).
- OLG Celle, 15.07.2010 - 322 SsBs 159/10
Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Richtervorbehalt für die Anordnung einer …
Der Wortlaut des § 81 a Abs. 2 StPO enthält den Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung, demgegenüber ist die für den Eilfall vorgesehene Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen gleichrangig (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, - 2 Ss 69/08 -, juris).
- OLG Celle, 25.01.2010 - 322 SsBs 315/09
Bußgeldverfahren: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Entnahme einer …
Denn die Verletzung des Richtervorbehalts des § 81 a Abs. 2 StPO und die damit möglicherweise verbundene Verletzung des Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass die Anordnungskompetenz des Richters und nicht etwa die eines Ermittlungsbeamten missachtet worden ist (ebenso bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2009, 1 Ss 310/09, juris; OLG Hamm StV 2009, 462 ff. = NStZ-RR 2009, 386 f. = Blutalkohol 46, 282 ff. unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht NJW 2007, 1345 und 2008, 2053; im Ergebnis ebenso, allerdings mit anderer Begründung OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008, 2 Ss 69/08, juris). - OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
Voraussetzungen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az.: 2 Ss 69/08) entschieden, dass die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. - AG Pirna, 05.10.2009 - 212 Cs 152 Js 16477/09
Blutentnahme, Richtervorbehalt. Beweisverwertungsverbot
Auch in der Folgezeit hat die obergerichtliche Rechtsprechung für den Fall einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten ein Beweisverwertungsverbot angenommen, ohne, dass dies in den jeweils entschiedenen Fällen zum Tragen gekommen wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.08.2008, 12 ME 183/08; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2008, 3 Ss 318/08, NJW 2009, 242 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2008, 3 Ss 490/08, zitiert nach Juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 25.11.2008, 1 Ss 230/08, BA 2009, 214 ff; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2008, 2 Ss 69/08, zitiert nach Juris; bei vergeblichen Versuch, den Ermittlungsrichter zu erreichen KG Berlin, Beschluss vom 29.12.2008, 3 Ws (B) 467/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009, 2 Ss 15/09, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2009, 3 Ss 53/09, zitiert nach Juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.03.2009, 1 Ss 15/09, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2009, 1 Ss 183/08).
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