Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 18.02.2009 - 12 W 18/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 823 BGB, § 287 ZPO
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Nachweis einer unfallbedingten Primärverletzung im Kopfbereich und der Unfallursächlichkeit weitergehender Beschwerden; Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente bei einem Dauerschaden; Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Nachweis einer unfallbedingten Primärverletzung im Kopfbereich und der Unfallursächlichkeit weitergehender Beschwerden; Voraussetzungen einer Schmerzensgeldrente bei einem Dauerschaden - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PKH für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Nachweis der Kausalität einer unfallbedingten Verletzung im Kopfbereich; Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.02.2009, Az.: 12 W 18/08 (Prozessuale Darlegung des Schmerzensgeldanspruches und einer Schmerzensgeldrente)" von RA Andreas Krämer, FAVersR u. VerkR, original erschienen in: AnwBl Beilage 2009, 130 - 131.
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 10.01.2008 - 17 O 205/07
- OLG Brandenburg, 18.02.2009 - 12 W 18/08
Wird zitiert von ...
- LG Detmold, 14.12.2009 - 12 O 221/08
Verkehrssicherungspflicht, Pflasterstein
Steht eine Primärverletzung nach den Maßstäben des § 286 ZPO fest, ist die Unfallursächlichkeit weiterer Schadensfolgen gem. § 287 ZPO zu beurteilen, so dass eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht (vgl. BGH NJW 2004, 777 ff., BGH NJW 1992, 3298 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.02.2009, Az.:12 W 18/08, abrufbar unter www.juris.de).
