Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 3 U 37/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
Generalmietvertrag: Auslegung unter der Frage einer Haftung des Mieters für anfängliche Baumängel; vertraglich vereinbarter Schuldbeitritt ohne Zustimmung des alten Schuldners; Pflicht des bauaufsichtsführenden Architekten zur Überwachung von Außenputzarbeiten; Generalmietvertrag: Auslegung unter der Frage einer Haftung des Mieters für anfängliche Baumängel; vertraglich vereinbarter Schuldbeitritt ohne Zustimmung des alten Schuldners; Pflicht des bauaufsichtsführenden Architekten zur Überwachung von Außenputzarbeiten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Architekten & Ingenieure - Sorgfaltsanforderungen bei der Bauüberwachung
Kurzfassungen/Presse (2)
- bethgeundpartner.de (Kurzinformation)
Gewerbliches Mietrecht: Schäden an Dach und Fach
- lto.de (Kurzinformation)
Eine vereinbarte Mängelbeseitigungspflicht des Mieters bezieht sich grundsätzlich nicht auf anfängliche Baumängel
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 08.02.2008 - 6 O 225/06
- OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 3 U 37/08
Zeitschriftenfundstellen
- BauR 2009, 1636
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 3 U 71/08
Architekten & Ingenieure - Haftung und Verjährung
Der Senat hat in einem am selben Tag mit den selben Beteiligten in anderen Parteirollen zuvor verhandelten Prozess 3 U 37/08 zur Frage eines übereinstimmenden Vertragsverständnisses der Mietvertragsparteien Zeugenbeweis erhoben, mit dessen Verwertung sich die Parteien in diesem Prozess (3 U 71/08) einverstanden erklärt haben.Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, auf sein Terminsprotokoll vom 18.02.2009 und, insoweit auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, auf sein Terminsprotokoll gleichen Datums im Verfahren 3 U 37/08.
Vielmehr haben die beweislich und gegenbeweislich vernommenen Zeugen K. und Sch. sowie der gegenbeweislich vernommene Zeuge H. - jeweils übereinstimmend und sicher - aus Sicht der Beklagten negativ ergiebig bekundet, dass zwischen den Mängelarten zu differenzieren war, dergestalt, dass die mit dem Baugeschehen befasste L.-Gesellschaft, vorliegend mithin die Drittwiderbeklagte, für die bei der Errichtung oder infolge der Errichtung auftretenden Mängel einzustehen hatte, wohingegen die Generalmieterin, hier also die Klägerin, einzustehen hatte lediglich für die nutzungsbedingten Mängel (vgl. Bl. 799, 804, 809 GA V in 3 U 37/08).
Die Angaben des Zeugen F. waren im Kern unergiebig, da er kein Wissen darüber bekunden konnte, in welcher rechtlichen Form die Durchsetzung der mit der Bauherreneigenschaft der GbR verbundenen Gewährleistungsansprüche, also die der Beklagten, im Einzelnen vorgenommen werden sollte (vgl. 802 GA V in 3 U 37/08).
(vgl. 799, 804, 809 GA V in 3 U 37/08).
