Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 9 WF 30/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge
- Judicialis
BGB § 1626 a; ; BGB § 1666; ; BGB § 1666 a; ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 620 c Satz 1; ; ZPO § 620 d Satz 1; ; ZPO § 621 g; ; FGG § 13 a; ; KostO § 30; ; KostO § 131 Abs. 2; ; RVG § 24 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1666
Voraussetzungen der Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Gemeinsame Sorge bei dauerhaftem Streit der Kindeseltern?
Verfahrensgang
- AG Oranienburg, 26.01.2009 - 35 F 262/08
- OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 9 WF 30/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 9 WF 30/09
Insbesondere für die Trennung des Kindes von den Eltern, die im Ergebnis der hier angefochtenen Entscheidung zu erwarten steht, reicht es nicht aus, wenn das Kind woanders (nur) besser erzogen oder gefördert würde (vgl. BVerfG FamRZ 1982, 567; BayObLG NJW-RR 1990, 70; OLG Köln FamRZ 2004, 827). - OLG Köln, 07.07.2003 - 4 UF 70/03
Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 9 WF 30/09
Insbesondere für die Trennung des Kindes von den Eltern, die im Ergebnis der hier angefochtenen Entscheidung zu erwarten steht, reicht es nicht aus, wenn das Kind woanders (nur) besser erzogen oder gefördert würde (vgl. BVerfG FamRZ 1982, 567; BayObLG NJW-RR 1990, 70; OLG Köln FamRZ 2004, 827). - BayObLG, 21.09.1989 - BReg. 1a Z 34/89
Beschwerde einer Mutter gegen die Entziehung der Personensorge für ihr Kind …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 9 WF 30/09
Insbesondere für die Trennung des Kindes von den Eltern, die im Ergebnis der hier angefochtenen Entscheidung zu erwarten steht, reicht es nicht aus, wenn das Kind woanders (nur) besser erzogen oder gefördert würde (vgl. BVerfG FamRZ 1982, 567; BayObLG NJW-RR 1990, 70; OLG Köln FamRZ 2004, 827).