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   OLG Brandenburg, 19.03.2012 - 9 UF 232/11   

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https://dejure.org/2012,7898
OLG Brandenburg, 19.03.2012 - 9 UF 232/11 (https://dejure.org/2012,7898)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 9 UF 232/11 (https://dejure.org/2012,7898)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2012 - 9 UF 232/11 (https://dejure.org/2012,7898)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2012 - 9 UF 232/11
    Auch wenn Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich eine bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebietet (vgl. BVerfG NJW 2009, 1133) und die Kindesmutter die Auswahl ihrer Eltern bzw. hilfsweise ihrer Schwester befürwortet, ist die Entscheidung des Amtsgerichts gemessen an den Auswahlkriterien nach § 1779 BGB nicht zu beanstanden.
  • OLG Koblenz, 27.04.2020 - 9 UF 32/20

    Bestellung eines Ergänzungspflegers: Auswahl des Familiengerichts unter

    Danach ist entscheidendes Auswahlkriterium die Eignung und damit die Fähigkeit, das Amt im Interesse des Mündels - hier des minderjährigen Kindes - zu führen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1042, 1043; Beschluss vom 19. März 2012 - 9 UF 232/11 -, juris, Rdnr. 19).

    Dabei ist grundsätzlich einer Einzelvormundschaft der Vorrang vor einer Amtsvormundschaft einzuräumen (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 9 UF 232/11 -, juris, Rdnr. 19).

  • OLG Saarbrücken, 24.07.2014 - 6 UF 48/14

    Vormundschaft über ein minderjähriges Kind nach Entziehung der elterlichen Sorge:

    Das in §§ 1776, 1777 BGB geregelte Benennungsrecht der Eltern ist auf die Fälle beschränkt, in denen die elterliche Sorge durch den Tod des Sorgerechtsinhabers endet (BGH FamRZ 2013, 1380; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 312).
  • OLG Braunschweig, 17.03.2023 - 1 UF 2/23

    Auswahlkriterien; Beschwerdebefugnis; Elternrecht; Elternwille;

    Überwiegend wird die Beschwerdebefugnis jedenfalls dann bejaht, wenn sich Eltern nach einem Sorgerechtsentzug im Beschwerdeverfahren nicht gegen den Entzug der elterlichen Sorge, sondern nur gegen die Auswahl des Vormunds wenden und dabei das Ziel der Bestellung eines nahen Verwandten weiterverfolgen ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2022 - 20 UF 16/22 , juris Rn. 19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2014 - 6 UF 48/14, juris Rn. 10 ff.; ohne Begründung ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 UF 232/11 , juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2007 - 2 UF 290/07 , juris Rn. 20 ff.).

    Bei der damit durch das Familiengericht zu treffenden Auswahl ist aber trotz des Entzugs seines Sorgerechts gleichwohl der Wille des Vaters nicht völlig unbeachtlich, sondern gemäß § 1778 Abs. 2 BGB neben dem Willen des Mündels sowie seinen persönlichen Bindungen, seinen familiären Beziehungen, seinem kulturellen Hintergrund und seinen sonstigen Lebensumständen mit zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1778 Rn. 5; zur Rechtslage bis 2022: Staudinger/Veit, BGB, Neubearb. 2020, § 1779 Rn. 59 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 UF 232/11 , juris Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2015 - 5 UF 235/15

    Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl eines Vormundes oder

    Nach zutreffender herrschender Ansicht sind auch nicht sorgeberechtigte Elternteile durch die Auswahlentscheidung in Bezug auf den Vormund in eigenen Rechten betroffen (§ 59 Abs. 1 FamFG) und daher beschwerdeberechtigt (OLG Saarbrücken NJOZ 2015, 7; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 54; Heilmann/Dürbeck, Kindschaftsrecht, § 1779 BGB Rn. 19).
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