Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.03.2007 - Verg W 12/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • OLG Brandenburg
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe - Wertung von Nebenangeboten mit Preisnachlässen bei Gesamtvergabe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 20.03.2007, Az.: Verg W 12/06 (Rügefrist und Mischkalkulation)" von RA Cornelius Hartung, FABauR, original erschienen in: VergabeR 2007, 793 - 794.

Verfahrensgang

  • VK Brandenburg, 17.11.2006 - 1 VK 47/06
  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - Verg W 12/06

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2008, 147
  • VergabeR 2007, 786



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Wird zitiert von ... (28)  

  • VK Sachsen, 09.02.2009 - 1/SVK/071-08  

    Vergabe - Beschränkung der Bewerberzahl

    Als Anhaltspunkt sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des Auftraggebers (Haushaltsansatz) und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen (OLG Brandenburg, B. v. 20.03.2007, Verg W 12/06; Thüringer OLG, B. v. 29.08.2008, 9 Verg 5/08;.

    Zwar ist für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen (OLG Brandenburg, B. v. 20.03.2007 - Az.: Verg W 12/06; OLG Rostock, B. v. 06.07.2005 - Az.: 17 Verg 8/05; B. v. 17.06.2005 - Az.: 17 Verg 8/05; OLG Schleswig-Holstein, B. v. 26.07.2007 - Az.: 1 Verg 3/07).

  • OLG Brandenburg, 29.07.2008 - Verg W 10/08  

    Vergabe - Prüfung eines Nebenangebots auf der ersten Wertungsstufe

    Dem hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 20.3.2007 in der Sache Verg W 12/06 grundsätzlich angeschlossen.
  • OLG Jena, 21.09.2009 - 9 Verg 7/09  

    Vergabe - Keine Erhöhung von Eignungsanforderungen nach Bekanntmachung!

    Die Vergabekammer Baden-Württemberg (Beschluss v. 22.06.2004, 1 VK 32/04) und das Brandenburgische OLG (Beschluss v. 20.03.2007, Verg W 12/06) führen nach Ansicht des Senats zutreffend aus, dass es sich um einen bedingten Preisnachlass handelt, der deswegen auch nicht unter § 21 Nr. 4 VOB fällt.
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