Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.10.2009 - 9 WF 84/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ein rechtlich anerkannter Vater kann sein Kind in einem von diesem geführten Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht vertreten

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2010, 472



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10  

    Familienrecht - Verfahren in der Vaterschaftsanfechtung

    Der Vater kann nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren auf die Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet ist (zur vorgelagerten Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung s. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861; zum Verhältnis dieser Entscheidung zur Vertretung im Anfechtungsverfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472).

    Das zeigt sich etwa daran, dass das Kind - vorbehaltlich der Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 und zur Vertretung im Verfahren OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472) - im Verlauf des Abstammungsverfahrens als sonstiger Beteiligter nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB einen eigenen Anfechtungsantrag ("Gegenantrag") stellen kann.

  • OLG Celle, 25.06.2012 - 15 UF 73/12  

    BGB § 181; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1629

    Das verfahrensrechtliche Vertretungshindernis wirkt sich auf die sorgerechtliche Entscheidung nicht aus, weil insoweit weder ein Rechtsgeschäft i.S.v. § 181 BGB vorliegt noch diese Frage Bestandteil des Anfechtungsverfahrens ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 861; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 472; Helms/Kieninger/Rittner, a.a.O. Rn. 71).
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