Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • LG Potsdam, 02.05.2007 - 4 O 229/04
  • OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 83/07



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11  
    Danach aber stand den Klägern nach eigenem Vortrag -zumal unter Einbeziehung ihrer Erklärungen anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Kostenbeschwerde-verfahren (BA Bl. 39) zum Inhalt der ihnen gemachten Angaben C gegen den Verkäufer F ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung ihm obliegender Pflichten aus einem konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zu, der gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 ff BGB inhaltlich darauf gerichtet war, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als hätten sie vom Abschluss des Kaufvertrages vom 16.04.2007 abgesehen ( BGH, Urteil vom 14.03.2003 -V ZR 308/02-, NJW 2003, 1811 ff, Tz. 30 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 140, 111 ff, 117; ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.09.2009 -5 U 83/07-, Tz. 33 bei juris ) und damit zugleich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO darstellte, derer sich die Kläger durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 16.06.2007 dauerhaft begeben haben, deren Wahrnehmung und auch Ausschöpfung den Klägern aber nicht nur zumutbar, sondern von ihnen schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auch zu verlangen war, da andernfalls die nur subsidiäre Haftung des Beklagten nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO jedenfalls in Teilen leerliefe und zudem bei abweichender Beurteilung -losgelöst vom Streitfall, der für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte bietetje nach Lage des Einzelfalls etwa mit Blick auf die hinter dem Notar stehende Haftpflichtversicherung die Gefahr manipulativer Einflussnahme bestünde.
  • LG Leipzig, 26.04.2012 - 5 O 3707/10  

    Immobilien - Kaufvertragstext nicht übergeben: Schadensersatz!

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, kann jedoch zwischen Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag zustande kommen, wenn der Verkäufer oder Vermittler - wenn dessen Verhandlungsverschulden dem Verkäufer gem. § 278 BGB zuzurechnen ist - im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt; dies gilt insbesondere dann, wenn dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbes vorgelegt werden, die diesen zum Vertragsschluss bewegen sollen (BGH NJW 1999, 638; BGH NJW 2004, 64; BGH NJW 2001, 2021; BGH NJW 2003, 1811 f.; BGH NJW 2005, 820; BGH NJW 2005, 983; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.09.2009, Az.: 5 U 83/07).
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