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   OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 3 UF 41/09   

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https://dejure.org/2010,25591
OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 3 UF 41/09 (https://dejure.org/2010,25591)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2010 - 3 UF 41/09 (https://dejure.org/2010,25591)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2010 - 3 UF 41/09 (https://dejure.org/2010,25591)
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Volltextveröffentlichung

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    BGB § 1666
    Teilweise Entziehung des Sorgerechts wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 22.01.2008 - 9 UF 105/07

    Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung: Unterbringung der Kinder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 3 UF 41/09
    Die Gründe für das elterliche Versagen sind unerheblich (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1556 ).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 3 UF 41/09
    Das Kind ist bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737, 1738; Kammergericht, FamRZ 2004, 483 ).
  • KG, 26.09.2003 - 3 UF 182/03

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für minderjährige Kinder: Maßgeblichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 3 UF 41/09
    Das Kind ist bei jeder Entscheidung des Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen vor allem auch deswegen einzubeziehen, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737, 1738; Kammergericht, FamRZ 2004, 483 ).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 41/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 3 UF 41/09
    Der teilweise Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Kindesinteresse nicht außer Verhältnis; sie sind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes vielmehr geboten (siehe hierzu auch BGH, FamRZ 2008, 45).
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