Rechtsprechung
   OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 UF 83/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17165
OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 UF 83/09 (https://dejure.org/2009,17165)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.11.2009 - 4 UF 83/09 (https://dejure.org/2009,17165)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02. November 2009 - 4 UF 83/09 (https://dejure.org/2009,17165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,17165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 1666 Abs. 3 Nr. 1, 1666 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen unterbliebener Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

  • kanzleibeier.de

    Erteilung einer Auflage gegenüber der Kindesmutter an einer videogestützten Interaktionsdiagnostik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666 Abs. 1
    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen unterbliebener Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 821
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 UF 83/09
    Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 01.04.2008 (FamRZ 2008, 845) die Eltern grundrechtlich wesentlich stärker in die Pflicht genommen hat, spricht aber dafür, dass das Familiengericht den Eltern auch Auflagen erteilen kann, die wesentlich in ihre eigenen Rechte eingreifen, weil danach stets nicht nur zu prüfen ist, ob eine Maßnahme in das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingreift, sondern auch, ob das Unterlassen einer Maßnahme in das Grundrecht des Kindes auf Pflege und Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG i. V. mit seinem Grundrecht auf Schutz seiner Persönlichkeit aus den Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG eingreift (Ernst, FPR 2008, 602, 604).
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2004 - 16 WF 31/04

    Durchsetzung einer Umgangsregelung: Gerichtliche Erzwingung der

    Auszug aus OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 UF 83/09
    Abgesehen davon, dass nur eine hinreichend konkrete Anordnung Grundlage für die Erzwingung einer vom Familiengericht erteilten Auflage durch Zwangsmittel nach § 33 FGG sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 633, 634; nichts anderes gilt für § 35 FamFG), ist es schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz geboten, familiengerichtliche Auflagen, Gebote oder Weisungen so konkret und nachvollziehbar zu formulieren, dass die davon betroffenen Eltern wissen, was in etwa von ihnen verlangt wird.
  • AG Wesel, 15.03.2021 - 33 F 21/21

    Gerichtliche Auflage zur Inanspruchnahme von Hilfe einer Schwangeren durch

    Insofern wird es bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Elternteils letztlich stets auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles ankommen (ebenso OLG Bremen, Beschluss vom 02.11.2009, 4 UF 83/09, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. FamRZ 2010, 821).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2011 - 11 UF 1594/10

    Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung: Gebot der

    Bei dieser Situation läuft die von dem Amtsgericht getroffene Anordnung ins Leere und ist deshalb nicht zulässig (vgl. Hanseatisches OLG FamRZ 2010, 821).
  • OLG Bremen, 04.01.2018 - 4 UF 125/17
    Eine Gefährdung des Kindeswohls ist zu bejahen, wenn eine nachhaltige, schwerwiegende und gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, FamRZ 2015, 112; OLG Bremen, FamRZ 2010, 821 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht