Rechtsprechung
OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Architekt muss "Umplanungen" prüfen und an die Gesamtplanung anpassen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unternehmer plant mit: Fehlerhafte Planung des Architekten wirkt nicht haftungsmindernd! (IBR 2014, 679)
Verfahrensgang
- OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
- BGH - VII ZR 71/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- BauR 2015, 1196
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Celle, 28.03.2006 - 14 U 168/05
Anspruch des Bauherrn bei einer gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer …
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Eine gegebenenfalls von sachverständiger Seite vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist unbeachtlich (OLG Celle, Urteil vom 28. März 2006, 14 U 168/05). - BGH, 23.11.2000 - VII ZR 242/99
Klage gegen Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Der Antrag der Klägerin ist bei verständiger Würdigung des Prozessvortrags der Klägerin, der so auszulegen ist, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist, als Forderung von Schadensersatz zu verstehen (BGH, Urteil vom 23. November 2000, Az. VII ZR 242/99). - BGH, 06.12.2001 - VII ZR 440/00
Bestimmtheit eines Feststellungsantrages
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Dies hindert seine Zulässigkeit aber nicht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az. VII ZR 440/00).
- BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Eine erneute Tatsachenfeststellung ist darüber hinaus geboten, wenn sich das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, weil es die durchgeführte Beweisaufnahme anders wertet (BGHZ 158, 269; 162, 313). - BGH, 05.02.2008 - VIII ZB 56/07
Zeitpunkt für die Geltendmachung eines in der mündlichen Verhandlung zutage …
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Tritt nämlich der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, in der mündlichen Verhandlung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (BGH, Beschluss vom 05. Februar 2008 - VIII ZB 56/07). - BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03
Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Eine erneute Tatsachenfeststellung ist darüber hinaus geboten, wenn sich das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, weil es die durchgeführte Beweisaufnahme anders wertet (BGHZ 158, 269; 162, 313). - BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer …
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 43, 227) haftet der bauleitende Architekt neben dem Unternehmer trotz verschiedener vertraglicher Verpflichtung also fehlender Leistungsidentität im Sinne gleicher, primärer Leistungspflichten gegenüber dem Bauherren als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, soweit er für einen Mangel am Bauwerk haftet. - BGH, 27.03.1980 - VII ZR 214/79
Verzinsung des Anspruchs auf Zahlung des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09
BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen …
Auszug aus OLG Celle, 06.03.2014 - 5 U 40/13
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: VII ZR 176/09).
- OLG Düsseldorf, 15.01.2016 - 22 U 92/15
Haftung von Architekt und Sonderfachmann aufgrund mangelhafter Planungsleistungen
Das Berufungsvorbringen der Beklagten, sie habe sich auf die Richtigkeit der Skizze des Streithelfers HWH 5 vertrauen dürfen, klinge wie glatter Hohn, zumal diese Skizze weder vollständig vermaßt sei noch irgendwelche Ausführungsdetails enthalte und insoweit - ohne die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - nach den Anforderungen ständiger Rechtsprechung (z.B. des OLG Celle vom 06.03.2014, 5 U 40/13) - zweifelsfrei nicht einmal ansatzweise als Ausführungs- oder gar als Detailplanung tauge.Andererseits hat die Rechtsprechung in ihren bisherigen Entscheidungen stets hervorgehoben, dass die Planer ihre Leistungen in engem Zusammenwirken erbringen müssen (vgl. OLG Celle vom 06.03.2014, 5 U 40/13, BauR 2015, 1196, OLG Celle, Urteil vom 19.08.2009, 7 U 257/08, BauR 2010, 487; OLG Celle, Urteil vom 28.03.2006, 14 U 168/05, MDR 2005, 1402), wobei dieser Gesichtspunkt bei der Frage, ob der Schutzzweck der Obliegenheitsverletzung eine Mitverantwortung des Auftraggebers gebietet, zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010, 19 U 43/10, BauR 2011, 1687; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.06.2013, VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2012, 5 U 226/11, IBR 2014, 289).
- OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 13 U 577/12
Architekt darf sich nicht auf DIN-Normen verlassen!
Das kann etwa bei Planungsleistungen der Fall sein (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6.3.2014 - 5 U 40/13).Ein Gesamtschuldverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen desselben Baumangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schadensersatzpflichtig werden kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6.3.2014 - 5 U 40/13).
- OLG Nürnberg, 12.11.2015 - 13 U 577/12
Haftung des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmens für die …
Das kann etwa bei Planungsleistungen der Fall sein (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6.3.2014 - 5 U 40/13 -, juris Rn 122: "Der planende Architekt ist stets Erfüllungsgehilfe").Ein Gesamtschuldverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen desselben Baumangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schadensersatzpflichtig werden kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6.3.2014 - 5 U 40/13 -, juris Rn 121).
- KG, 29.12.2017 - 21 U 120/15
Haftung des Bauunternehmers: Mangelhaftigkeit von Fensterfassadenelementen in …
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) als Unternehmer einerseits und die Drittwiderbeklagte zu 3) als planende Architektin andererseits haben der Beklagten unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und dem jeweiligen Vertragsverhältnis für die auf Planungsfehlern oder mangelnder Überwachung beruhenden Baumängel als Gesamtschuldner einzustehen, soweit ihre Haftung reicht (OLG Celle, Urteil vom 6.03.2014, 5 U 40/13, Rn. 120f).