Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.10.2005 - 6 U 58/05   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Hauptunternehmers für das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Subunternehmer; Wirksamkeit der Vereinbarung der Abgeltung von Werkmängel bei arglistiger Täuschung durch einen Subunternehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag - Arglisthaftung und Gewährleistungsausschluss

Kurzfassungen/Presse

  • baurechtsurteile.de (Auszüge)

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses bei arglistig verschwiegenen Mängeln ist unwirksam!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses bei arglistig verschwiegenen Mängeln unwirksam! (IBR 2007, 19)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • IBR 2007, 19



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Wird zitiert von ...  

  • LG Hildesheim, 02.04.2008 - 4 O 376/07  

    Bauvertrag - Keine Abrechnung eines Vorschussanspruchs bei Teilerfüllung?

    Mit Urteil vom 06.10.2005, rechtskräftig seit dem 12.10.2006 (Anlage B1, Blatt 46 f der Akte), verurteilte das OLG Celle (Aktenzeichen 6 U 58/05) den Kläger zu einer Vorschusszahlung von 86.973,37 EUR nebst Zinsen für die vorzunehmenden Mängelbeseitigungsarbeiten (Anlage K1, Blatt 5 bis 11 der Akte).

    Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, eine vollständige Abrechnung über alle von ihm in Ausführung des Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 06.10.2005 - Aktenzeichen: 6 U 58/05 - in Bezug auf die Gewerke des Klägers durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten vorzulegen.

    Nach der mit Schriftsatz vom 11.01.2008 vom Beklagten vorgelegten Abrechnung (Blatt 54f. der Akte) hat der Kläger den Antrag angekündigt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, sowie, die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG Celle, Aktenzeichen 6 U 58/05 vom 06.10.2005, für unzulässig zu erklären, soweit der ausgeurteilte Betrag den Betrag von 984, 26 EUR überschreitet (Bl. 74 der Akte).

    den Beklagten zu verurteilen, eine vollständige Abrechnung über alle von ihm in Ausführung des Urteils des OLG Celle vom 06.10.2005 (Az.: 6 U 58/05) in Bezug auf die Gewerke des Klägers durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten vorzulegen, sowie darüber hinaus Auskunft darüber zu erteilen, welche Mängelbeseitigungsarbeiten, die ihm geschuldet werden, noch nicht ausgeführt worden sind, aber noch ausgeführt werden müssen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Celle vom 06.10.2005 (Az: 6 U 58/05) soweit für unzulässig zu erklären, als der darin ausgeurteilte Betrag über die nach der aus Ziff. 1 des Klageantrages vorzunehmende Abrechnung bzw. Auskunft hinausgeht.

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