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   OLG Celle, 15.04.2011 - 7 W 23/11 (L)   

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https://dejure.org/2011,49439
OLG Celle, 15.04.2011 - 7 W 23/11 (L) (https://dejure.org/2011,49439)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.04.2011 - 7 W 23/11 (L) (https://dejure.org/2011,49439)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. April 2011 - 7 W 23/11 (L) (https://dejure.org/2011,49439)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 112/04

    Maschinell erstellte Überschrift des Testaments - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2011 - 7 W 23/11
    Nun fordert allerdings die Testierfähigkeit über eine bloße Geschäftsfähigkeit hinaus die Fähigkeit, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG NJW-RR 2005, 1025).
  • OLG Braunschweig, 30.06.2021 - 3 W 32/21

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Wirkung des Eintrags eines Hofvermerks im

    Allein das formale Kriterium des Hofvermerks begründet auch dann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs weggefallen war; gegebenenfalls hat das Landwirtschaftsgericht in der Sache bürgerliches Recht anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 W 23/11 [L] -).

    Dabei reicht es für die Begründung der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO aus, dass zum Nachlass eine Besitzung gehört, für die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen war, selbst wenn die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls außerhalb des Grundbuchs entfallen war (OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 W 23/11 [L] -, juris, Rn. 38, 42 m.w.N.; ebenso für den verwaisten Hof: Düsing/Sieverdingbeck , a.a.O., Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 1955 - V BLw 2/55 -, NJW 1955, S. 1397 [1398]).

    Die Frage der Zuständigkeit des Nachlassgerichts einerseits und des Landwirtschaftsgerichts andererseits richtet sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk eingetragen gewesen ist, unabhängig davon, ob dessen materielle Voraussetzungen (noch) vorgelegen haben; auf diese Weise ist die Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft von dem sachnäheren Landwirtschaftsgericht zu entscheiden (siehe oben, Abschnitt a); dieses hat gegebenenfalls einen Erbschein nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu erteilen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2011 - 7 W 23/11 [L] -, juris, Rn. 42).

  • OLG Hamm, 18.12.2012 - 10 W 142/12

    Feststellung der Hofeigenschaft im Verfahren der Erbscheinerteilung

    Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1., mit der sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag - insbesondere auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 15.04.2011 (AZ: 7 W 23/11) - Bezug nimmt.

    Die Frage, ob zum Nachlass ein Hof im Sinne der Höfeordnung gehört oder ob - wie hierdie Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt ist, ist auch im Verfahren auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses bzw. des Erbscheins nach allgemeinem Recht zu prüfen und ggf. inzidenter festzustellen (s. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2009 - 10 W 4/08 - RdL 2010, S. 131; OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2011 - 7 W 23/11 - RdL 2012 S. 188 f).

  • OLG Hamm, 18.03.2022 - 10 W 109/21

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Einziehung eines

    a) In einem Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses - wie vorliegend - hat das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen zu prüfen und ggf. inzident festzustellen, ob es sich bei dem von dem Erblasser hinterlassenen Grundbesitz im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch um einen Hof im Sinne der HöfeO handelte oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen war (OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2011, 7 W 23/11 (L), RdL 2012, 188, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018, I-10 W 63/17, FamRZ 2019, 74, Rn. 16 m. w. N.).
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