Rechtsprechung
| OLG Celle, 16.02.2011 - Not 24/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Niedersächsische Oberlandesgerichte
BeurkG § 54 a Abs. 2 Nr 1
Berechtigtes Sicherungsinteresse. Notaranderkonto. Direktzahlungsmethode - Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Amtspflichten des Notars: Berechtigtes Sicherungsinteresse an einer Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1
Anforderungen an berechtigtes Sicherungsinteresse; Entgegennahme und Verwahrung von Geld ohne berechtigtes Sicherungsinteresse ist schuldhaftes Dienstvergehen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des berechtigten Sicherungsinteresses i.S. von § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Ein Notar, der ohne berechtigtes Sicherungsinteresse Geld entgegennimmt und verwahrt, begeht ein schuldhaftes Dienstvergehen
