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   OLG Celle, 18.11.2010 - 10 WF 358/10   

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OLG Celle, 18.11.2010 - 10 WF 358/10 (https://dejure.org/2010,20133)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.11.2010 - 10 WF 358/10 (https://dejure.org/2010,20133)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. November 2010 - 10 WF 358/10 (https://dejure.org/2010,20133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung für eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 78 Abs. 2
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übertragung der elterlichen Sorge mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Elternteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 367
  • FamRZ 2011, 388
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 15.02.2010 - 10 WF 59/10

    Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der weiteren

    Auszug aus OLG Celle, 18.11.2010 - 10 WF 358/10
    Dies entspricht der bereits in einer Vielzahl von Fällen vor Veröffentlichung des besagten Beschlusses zugrundegelegten Auffassung des Senates (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2010 - 10 WF 59/10 - FamRZ 2010, 1363 = NdsRpfl 2010, 171 = AGS 2010, 187 sowie vom 18. November 2010 - 10 WF 215/10 - NdsRpfl 2010, 358 f.).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Celle, 18.11.2010 - 10 WF 358/10
    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluß vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 ff = MDR 2010, 1145 ff. = NJW 2010, 3029 ff. - geklärt, daß es sich insofern um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Prüfung handelt, bei der darauf abzustellen ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung beauftragt hätte; eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung kann sich dabei sowohl im Hinblick auf eine Schwierigkeit der Sachlage als auch auf eine solche der Rechtslage allein ergeben und ist auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu beurteilen; der Grundsatz der "Waffengleichheit" ist dabei schließlich kein allein entscheidender Gesichtspunkt, so daß der Umstand anwaltlicher Vertretung anderer Beteiligter lediglich ein in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Kriterium bildet.
  • OLG Saarbrücken, 01.02.2016 - 9 WF 101/15

    Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Erforderlichkeit der

    Dabei liegen, worauf das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, bereits nach ihrem Vortrag in der Antragsschrift die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor; bei Zustimmungserklärung des anderen Elternteils zu dem konkreten Antrag ist das Familiengericht an den übereinstimmenden Willen der Eltern grundsätzlich ohne Kindeswohlprüfung oder ein Auswahlermessen und ohne Prüfung der Motive der Eltern gebunden (vgl. Senat, aaO; OLG Celle, FamRZ 2011, 388; Palandt/ Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671 Rz. 18 ff/ 10, m.w.N.).
  • OLG Celle, 13.01.2012 - 10 WF 8/12

    Bestimmung der voraussichtlichen Kosten der Prozessführung bei fehlender

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt für ein Verfahren betreffend die von vornherein zwischen den Kindeseltern einvernehmliche und dem ausdrücklichen Kindeswillen entsprechende Änderung der elterlichen Sorge regelmäßig mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Anwaltes im Rahmen bewilligter VKH nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 12. November 2010 - 10 WF 358/10 - FamRZ 2011, 388 = MDR 2011, 367 = juris).
  • OLG Celle, 28.04.2011 - 10 WF 127/11

    Keine Anwaltsbeiordnung nach einvernehmlicher Sorgerechtsregelung für das weitere

    Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass eine die Anwaltsbeiordnung erfordernde schwierige Sach- und Rechtslage nicht gegeben ist, wenn ein Elternteil eine Entscheidung nach § 1671 BGB begehrt und der andere Elternteil zustimmt, so dass die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen und dem Antrag stattzugeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2010 - 10 WF 358/10 - FamRZ 2011, 388 [Leitsatz] = MDR 2011, 367).
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