Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.09.2003 - 2 Ws 328/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Haftbefehl zur Sicherung eines Bewährungswiderrufs wegen Weisungsverstoßes: Unverhältnismäßigkeit bei Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels

  • Niedersächsische Oberlandesgerichte

    StGB § 56c, StGB § 56f, StPO § 453c

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Haftbefehl zur Sicherung eines Bewährungswiderrufs wegen Weisungsverstoßes: Unverhältnismäßigkeit bei Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2004, 627



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07  

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm

    Die im Einzelnen in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Verpflichtung des Verurteilten, dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, eine Weisung im Sinne des § 56 c StGB darstellt, die bei einem Verstoß einen Bewährungswiderruf auslösen kann (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 Ws 12-14/04 -, SchlHA 2005, S. 255; OLG Köln, Beschluss vom 8. März 1994 - 2 Ws 137/94 -, NStZ 1994, S. 509; OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 Ws 123/06 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03 -, NStZ 2004, S. 627), kann hier offen bleiben, weil es an dem zusätzlichen Merkmal fehlt, das Anlass zur Besorgnis gibt, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehen werde.
  • OLG Frankfurt, 29.06.2007 - 3 Ws 624/07  

    Bewährungswiderruf: Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Anzeige jedes

    Die im Beschluss vom 19.5.2004 erteilte Anordnung, jeden Wohnungswechsel der Kammer binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, ist als Weisung nach § 56 c StGB zulässig, sofern damit mehr erstrebt wird als eine reine Überwachung, nämlich eine Einflussnahme auf die künftige Lebensführung des Probanden( vgl. OLG Celle, NStZ 2004, 627).
  • OLG Koblenz, 12.01.2011 - 2 Ws 16/11  

    Voraussetzungen für und Anforderungen an Weisungen im Zusammenhang mit der

    Zu anderen Zwecken als denen der individuellen Hilfe zukünftiger Straffreiheit des Verurteilten dürfen Weisungen nicht ergehen, so auch nicht aus Gründen bloßer Sicherung oder der Überwachung (vgl. Stree/Kinzig, a. a. O., § 56 c Rdnr. 1 und 2; Groß in Münchener Kommentar, StGB, § 56 c Rdnr. 7; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 56 c Rdnr. 1; Schall in SK-StGB, § 56 c Rdnr. 5 bis 7; BVerfG in NJW 1993, 3315; OLG Celle in NStZ 2004, 627; OLG Koblenz in NStZ 1987, 24).
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