Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.12.1998 - 19 UF 178/95   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2000, 226



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2009 - 5 UF 186/07  

    Berücksichtigung von Hausratsgegenständen im Zugewinnausgleich

    Dies entspreche der Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1984, 144 ; OLG Celle, FamRZ 2000, 226 ) und sei auch aus Rechtsgründen geboten, nachdem der Hausrat bei Eheende durch den Hausratsbeschluss des Familiengerichts Offenburg vom 06.02.2001 verteilt worden sei.

    Soweit jedoch Hausratsgegenstände - wie dargestellt - ausnahmsweise nicht der Hausratsverordnung unterfallen, sind diese Gegenstände nach der Auffassung des Bundesgerichtshof im Endvermögen einer Partei einzubeziehen, und gegebenenfalls - in letzter Konsequenz - auch im Anfangsvermögen einer Partei zu aktivieren, was insbesondere Gegenstände betrifft, die ein Ehegatte unstreitig zu Alleineigentum bei Eheschließung in die Ehe eingebracht hat (Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1374 BGB Rn. 13; OLG Celle, FamRZ 2000, 226 ).

    Der Senat ist bei der Beurteilung der Einbeziehung von Hausratsgegenständen in die Zugewinnausgleichsberechnung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1984, 144 ) und auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2000, 226 ) abgewichen.

  • OLG Hamm, 09.10.2009 - 13 UF 144/07  

    Höhe des Zugewinnausgleichs; Berechnung von Anfangs- und Endvermögen

    Denn wenn es sich um Gegenstände handelt, die bereits vor der Heirat im Alleineigentum eines der Ehegatten vorhanden waren, sind sie im Anfangsvermögen zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle FamRZ 2000, 226, zitiert nach juris Rn.7).
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