Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 03.12.2009 - I-10 W 126/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Bei Gläubigerwechsel auf Seiten des Gegners fällt grundsätzlich keine erneute Geschäftsgebühr an
Zeitschriftenfundstellen
- Rpfleger 2010, 394
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens …
Eine Änderung der Gesetzeslage läge im Übrigen auch schon dann vor, wenn zwar die nunmehr hergestellte Gesetzeslage bereits mit der ursprünglichen Fassung der Anrechnungsvorschriften des RVG angestrebt gewesen wäre, darin jedoch keinen genügenden Ausdruck gefunden hatte, und die Rechtsprechung - insbesondere auch diejenige des Bundesgerichtshofes - dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer "Klarstellung" seiner Regelungsabsichten bzw. ihrer eindeutigen Umsetzung vor Augen geführt hätte (…vgl. auch X. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 29. September 2009, X ZB 1/09 - u.a. NJW 2010, 76 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. Dezember 2009, I-10 W 126/09 - AGS 2010, 26 - zitiert nach juris, dort Rn. 5 bis 10). - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - 18 E 1722/09
Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch den …
"Weil das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren in anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. 2009 I, S. 2449) und der Neufassung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes jeweils zum 5. August 2009 (Art. 10) für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren entschieden hat, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) , BayVBl. 2010, 30; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 19 C 09.2395 , juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 12 E 165/08 jedenfalls für den Fall dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die dortigen Verfahren geführte Diskussion, ob § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 XII ZB 175/07 , juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2009 I-10 W 126/09 , juris, jeweils m. w. N., nicht an. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - 12 E 1740/09
Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber einem beigeordneten Rechtsanwalt in …
Weil das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren in anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. 2009 I, S. 2449) und der Neufassung von § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes jeweils zum 5. August 2009 (Art. 10) für den Bereich verwaltungsgerichtlicher Verfahren entschieden hat, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 (9 A 3.06) -, BayVBl. 2010, 30; BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 12 E 165/08 - jedenfalls für den Fall dass die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die dortigen Verfahren geführte Diskussion, ob § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sog. Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gem. § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - I - 10 W 126/09 -, juris, jeweils m. w. N., nicht an.
- OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 8 W 28/09
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen …
Dieser Auffassung hat der für Kostenfragen zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf widersprochen (Beschluss vom 03.12.2009, I-10 W 126/09). - VG Minden, 15.12.2009 - 12 K 1845/08 Das Gericht folgt insoweit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.12.2009 - I-10 W 126/09 -, in dem im Übrigen die sich hier stellenden Fragen umfassend dargestellt werden.
- VG Minden, 08.11.2010 - 9 K 1572/09 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die in dortigen Verfahren umstrittene Frage, ob § 15 a RVG als Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 18 E 1722/09 -, juris und vom 22.02.2010 - 12 E 1740/09 -, juris; zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2009 - I - 10 W 126/09 - juris, jeweils m.w.N., nicht an.
- VG Minden, 28.12.2009 - 11 K 623/08 auf die Rechtsprechung, zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009 - I.10 W 126/09 -, BeckRS 2009, 88125, sodass er mit Blick auf das hier bereits durch Urteil vom 12.11.2008 vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.
- VG Minden, 28.12.2009 - 11 K 624/08 auf die Rechtsprechung, zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009 - I.10 W 126/09 -, BeckRS 2009, 88125, sodass er mit Blick auf das hier bereits durch Urteil vom 12.11.2008 vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.
- VG Minden, 12.08.2010 - 11 K 3569/08 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Zivilrechtsprechung für die in dortigen Verfahren umstrittene Frage, ob § 15 a RVG als Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf Altfälle Anwendung findet oder als Änderung des geltenden Rechts gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet, vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009 - I - 10 W 126/09 - juris, jeweils m.w.N., nicht an.
