Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - I-6 U 94/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von Insiderinformationen
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Anleger muss Voraussetzungen für die Haftung eines Emittenten aufgrund unterlassener Ad-hoc-Meldung darlegen
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 25.06.2009 - 16 O 233/08
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - I-6 U 94/09
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer …
Eine Haftung auf dieser Grundlage scheidet schon deshalb aus, weil die in dieser Hinsicht in Betracht kommenden Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften bereits keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, so dass eine Haftung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 04. März 2010 I6 U 94/09 - = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 56 m.w.N., auch zur Gegenansicht).Allein die Tatsache, dass der Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Konsolidierung der Zweckgesellschaften im Lichte der weiteren Entwicklung der Ereignisse durch eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anders ausgeübt worden ist, lässt einen hinreichenden Rückschluss auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Bilanzierungsweise nicht zu (Senat, Urteil vom 04. März 2010, I-6 U 94/09 = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 69 f.).
aa) Ein Anspruch auf dieser Grundlage scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Pressemitteilungen vom 16. Mai 2007 (Anlage K 16), 28. Juni 2007 (Anlage K 17) und 20. Juli 2007 (Anlage K 20) bereits nicht um Ad-hoc-Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat (Senat, Urteil vom 04. März 2010, I-6 U 94/09 = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 77 f. m.w.N.).
Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung der Vorschrift auf den von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt wäre (Senat, Urteil vom 04. März 2010, I-6 U 94/09 = AG 2011, 31 ff. = juris Rn 79).
(a) Anders als in den bereits in der Vergangenheit durch den Senat entschiedenen Parallelverfahren - vgl. die Urteile vom 04. März 2010 - I 6 U 94/09 - (= AG 2011, 31 ff.) und vom 25. März 2010 - I-6 U 69/09 - spricht allerdings aufgrund der mittlerweile in das Verfahren eingeführten Ergebnisse des Strafverfahrens gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zumindest Einiges dafür, dass sich der Beklagte jedenfalls durch die Herausgabe der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 wegen einer vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 20a WpHG strafbar gemacht haben könnte.
- OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 6 U 42/11
Abänderung der Festsetzung einer dienstvertraglich vereinbarten Tantieme des …
Denn selbst wenn zu der Zulässigkeit der damals vorgenommenen Anpassung des Jahresabschlusses im Hinblick auf ihre Rückwirkung rechtlich unterschiedliche Auffassungen vertreten worden sein mögen - etwas anderes ist auch dem von dem Kläger zitierten Senatsurteil vom 04. März 2010 - I-6 U 94/10 - [= AG 2011, 31 ff. = juris Rn 70] nicht zu entnehmen -, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls Teile der bilanzrechtlichen Literatur eine derartige Rückwirkung auch schon damals für zulässig gehalten haben.
