Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.08.2006 - II-10 W 49/06   

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    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten nach § 91 Abs. 1 ZPO

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • Rpfleger 2007, 112



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09  

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend

    In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 f. - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627; OLGR 2008, 233).

    Zwar ist die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 901; GRUR 2005, 271, 272 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922 f.; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627).

  • KG, 19.09.2007 - 2 W 160/07  

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen

    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht prozessiert, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist (sog. "Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelmäßig bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes zu erstatten sind (BGH GRUR 2007, 726 [727]; BGH, NJW-RR 2004, 855 [856]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2007, 112 [113]; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007; § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.).

    Dabei werden Parteien, die ein gerichtliches Verfahren einleiten, nicht anders behandelt als inanspruchgenommene Parteien (BGH GRUR 2007, 726 [727]; jeweils obiter dicta: BGH, NJW-RR 2004, 855 [856] sowie OLG Düsseldorf, Rpfleger 2007, 112 [113]).

  • OLG Jena, 06.09.2012 - 9 W 405/12  

    Reisekosten eines Rechtsanwalts

    Grundsätzlich ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 09.03.2011, Az.: 9 W 102/11, und vom 09.05.2011, Az.: 9 W 211/11) davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind (so auch: BGH vom 18.12.2003, Az.: I ZB 21/03; OLG Düsseldorf vom 03.08.2006, Az.: 10 W 49/06).
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