Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97 - 61/97 III |
Graffiti auf Bahnwaggons
§ 303 StGB, Substanzverletzung;
§ 105 JGG, 20½-jährige StGB Heranwachsende (hier: Graffiti-Sprühen nicht jugendtypisch)
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse (2)
- arag.de (Kurzinformation)
Wenn Jugendlichen eine Strafe droht
- finanztip.de (Kurzinformation)
Graffiti auf Bahnwaggon ist Sachbeschädigung, wenn die zur Reinigung nötigen Lösungsmittel die Außenwände beschädigen
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1999, 1199
- NStZ 1999, 511 (Ls.)
- JR 2000, 172
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04
Immobilien - Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!
Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist demgegenüber in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist (BGHSt 29, 129 [132]; BayObLG, StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544; HansOLG Hamburg, StV 1999, 544; KG, StV 1999, 156; OLG Düssedorf, NJW 1999, 1199; OLG Köln, StV 1995, 592). - OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
Jugendrecht; Jugendstrafe; jugendtümliche Verfehlung, Erwachsenenrecht
Ein solcher Werdegang ist ein Indiz für das Fehlen einer Reifeverzögerung, wobei ohne Bedeutung ist, dass auch bei Studenten die geistige Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 1199 f.).
