Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1988, 234
  • NStZ 1988, 243



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91  

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Dies ist anzunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524, 1988, 95 und 1988, 243; OLG Hamm MDR 1975, 775 und 1978, 692; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 47; Stöckel in KMR 4. Erg.Lfg. § 454 Rdn. 58; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 454 Rdn. 30), weil eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwungen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95  

    StGB § 56 Abs. 1 Nr. 2, § 67g Abs. 1 Nr. 2; StPO § 453 Abs. 1

    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 S. 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluß vom 17. Oktober 1994 - 3 Ws 702 - 704/94 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; KG JR 1988, 39; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43 ; Landgericht Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO , 42. Aufl., § 453 Rdn. 7; Loewe-Rosenberg-Wendisch StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 7 a, b.m.w.N.).

    Ein solcher setzt aber voraus, daß der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; MDR 1986, 255 ; MDR 1981, 1039; OLG Hamm MDR 1975, 775; MDR 1978, 693 ; MDR 1980, 870; Loewe-Rosenberg-Wendisch a.a.O. § 453 Rdn. 49; KMR-Müller, StPO § 453 Rdn. 14 - jeweils m.w.N.).

    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung an der Anhörung durch den Verurteilten, so muß sich die Strafvollstreckungskammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will(OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92  

    StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3; StPO § 453 Abs. 1 S. 3

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  • OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01  
    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91).
  • BGH, 28.01.2000 - StB 1/00  
    Dies ist anzunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524, 1988, 95 und 1988, 243; OLG Hamm MDR 1975, 775 und 1978, 692; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 47; Stöckel in KMR 4. ErgLfg. § 454 Rdn. 58; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 454 Rdn. 30), weil eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwungen werden kann.
  • OLG Hamm, 31.08.1999 - 4 Ws 305/99  

    Ablehnung der Strafaussetzung, Aufhebung, mündliche Anhörung, Weisungsverstoß

    Dies gilt jedoch nur, wenn sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Widerufsentscheidung nicht anderweitig durch zumutbare Nachforschungen ermittelt werden kann (vgl. KK-Fischer, 4. Auflage 1999, § 453 StPO Rdnr. 8 m.w.N.; BGHSt 26, 128 (128 f.); OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243).
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